Namen dürhn in der Berichterstattunggrundsätzlich nicht erwähnt werden (Art. 7 Abs. 1 RIVM). Auch für akkrediüorte Journalisten gelten Einschränkungen für die Einsichtnahme.Stehen schtltzen8werteInteressen entgegen, so kann dIe Verfahren8lei- SeIte 11 8