Stehen der EInsichtnahme seht)tzenswerte Interessen entgegen, so kann ein Entscheiddi8posttiv auf Anordnung der Verfahrensleitung hin anonymisiertoder nur auszug$wei8eaufgelegtwerden, oder es kann auf die Auflage ganz verzichtetwerden (Art. 5 Abs. 4 RIVM). Die RichtlinIenenthalten auch Vorschriften über die GerichtsInriclüerstattung. Diese hat auf die 8chutzwünh gen Interessen der am Verfahren beteiligtenPersonen Rücksicht zu nehmen. Deren Persönlichkeitsrechte und PrIvatsphäre sowie in Strafsachen die Unschuldsvermutung sind zu wahren. Namen dürhn in der Berichterstattunggrundsätzlich nicht erwähnt werden (Art. 7 Abs. 1 RIVM).