Ist das Verfahren öffentlich,so informiertdas zuständige Gericht durch mündliche Eröffnung des Ent$cheids und/oder durch Auflage dm Entscheiddispositivs in der Gerichtskanzlei. Die Dispositiveder Endentscheide. die in einem öffentlichen Verfahren ergangen sind, können während 30 Tagen nach ihrer Eröffnung in der Gerichtskanzloieingesehen werden (Art. 5 Abs. 2 und 3 RIVM). Stehen der EInsichtnahme seht)tzenswerte Interessen entgegen, so kann ein Entscheiddi8posttiv auf Anordnung der Verfahrensleitung hin anonymisiertoder nur auszug$wei8eaufgelegtwerden, oder es kann auf die Auflage ganz verzichtetwerden (Art. 5 Abs. 4 RIVM).