4.1.1 Das Obergericht hat diese Kompetenz in den RIchtlinienvom 11. Dezember 2012 über die Information der Öffentlichkeit und den Verkehr mit den Medien (RIVM) umgesetzt. Diese Richtlinien regeln die Informationder ÖKentlichkett über die Tätigkeit der kanton& len Gerichte. Sie tnzvwcken, die RecITt$prechungund die GerichtsverwaRungtransparent zu machen und die Arbeit der über die Gerichte berichtendenJournalisten zu erleichtern (Art. 1 Abs. 1 RIVM). Ist das Verfahren öffentlich,so informiertdas zuständige Gericht durch mündliche Eröffnung des Ent$cheids und/oder durch Auflage dm Entscheiddispositivs in der Gerichtskanzlei.