fassung stehe im Widerspruchzum Gebot der Gerichtsöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV und der grossen Bedeutung, die es diesem Grundsatz als Instrument der Kontrolle über die Geächt8tätigkett beimesse. Eine verfassung8konforme Auslegung verbiete daher eine über den Wortlaut von Art. 54 Abs. 4 ZPO hinausgehende Anwendung dieser Aus. nahmo vom ÖffentlichkeItsgrundsatz.