Die Gerichte haben ihre Entscheidevielmehrgrundsätzlichder Öffentlichkeitzur Verftlgung zu stellen, sei es durch Veröffentlichungoder durch Einslchtgewährungauf Antrag. Die Motive, mit denen ein Gesuchsteller sein Gesuch um Einsicht begründet, sind grundsätzlich nicht von Belang; sie können höchstens eine Rolle spielen, wenn relevante öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressenentgegenstehen könnten und eine Abwägung zwischen sich entgegenstehenden (Grund') RedItsp06ition8n erfoniorlich wäre (Urteile des BundesgerichtsIC_194/2020 vom 27. Juli 2021, E. 6.2; 10_616/2018vom 11. September 2019; forumpoenale2020, 97; vgl. auch BGE 139 1 129 E. 3.6).