3.3 Die nachträgliche Einsichtnahme ist wie erwähnt nicht nachrangig gegenüber der öffentlichen Verkündung im Gerichtssaal, sondern gehört angesichts der Zweckausrichtungder Publizitätin der Justiz gleichwertigzur öffentlichenVerkündung. Unzulässig wäre deshalb jedenfalls der Schluss, rechtskräftig gewordene Urteile könnten generell nur noch ausnahmsweise bzw. nur Ini Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses eingesehen werden. Die Gerichte haben ihre Entscheidevielmehrgrundsätzlichder Öffentlichkeitzur Verftlgung zu stellen, sei es durch Veröffentlichungoder durch Einslchtgewährungauf Antrag.