Dabei giltes einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsinteresson – wie z.B. jenen von Medienschaff8nden, Forscherinnen und Forscher, sowie je nen der Anwaltschaft - grundsätzlich ein erhöhtes Gowicht zukommt. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des PersönlichkeKsschutzes der Verfahrensbeteiligten - instnsondere in Strafrechtsangelegenheiten - mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (Urteile des Bundesgerichts IC_194/2020 vom 27. Juli 2021, E. 5.4; IC_307/2020 vom 16. Juni 2021 E. 6.4).