besondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten einge- 8ctrränktwerden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolgtin übereinstimmungmit dem Verträttnismässigkeitsprindp. So kann dem Schutz der Persönlichkeitsrectü8 der Vorfahrensbeteiligtenin aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. AIIenfalls rechtfertigt sich auch eine Teilschwärzung des interessierenden Urteils.