Sie sind im Einzelnen anhand von Sinn und Zweck des Verkündungsgebots daraufhin zu beurteilen, ob sie die verfassungsrechtlich gebotene KenntnisnahmegerichtlicherUrteileerlauben. Diese weiteren Formen der Bekanntgabe von Urteilen sind gegenüber der Urteilsverkündung im Gerichtssaal nicht $ubsidiär, sondern gehören angesichts der Zweckausrlchtung gleichwertig zur öffentlichen Verkündung. Die einzelnen Formen können miteinander kombiniert werden und sind in ihrer Gesamtheit am Verkündungs- und Transparenzgebot zu messen (Urteil des Bundesgerichts IC_19412020 vom 27. Juli 2021, E. 5.2, mit Hinweisen).