Auch nach dem Informationsprinzip seien Informationenzu unterlassen,wenn überwib gende schutzwilrdige öffentlicheoder private Interessen entgegenstünden, was vodi@ gend der Fall sei. Der Verweis in Art. 27 der kantonalen Verwaltungsverfahrensverordnung (VWW) auf das VWVG führe nicht zur Geltung des bundesrechtlichen Öffentlichkeitsprinzipsnach dem Bundesgesetz ütnr die Öffentlichkeitder Verwaltung (BGÖ). Es könne nicht sein, dass jeder potentiell Betroffene sich mittels Einsicht in alle Verfahren ein eigenes Bild vom Zustand der Staatsanwaltschaft und der PolizeI verschaffen könne.