Der Schutz der Wirtschaftsfreiheitstehe in keinem rechtlichenZusammenhangmit der Frage der Einsicht. Dies gelte umso mehr, als auch der von der Gesuchsgegnerin akzeptierte Strafbefehl für sie einschränkend sein könne. Die Offenlegung des Aufsichtsentscheides könne die Situation der Gesuchsgegnerin nicht verschlechtern. 2.4