Mit verwaltungsinterner1Akten, die nicht dem Öffentlichkeitsprinzip unterstünd8n, seien lediglichEntwürfe gemeint, die zur Willensbildung einer Behörde notwendig seien. Soweit Amtsgeheimnisse kntroffen seien, könnten Namen geschwärzt oder Teilpassagen anderweitig unkenntlichgemacht worden. Es gebe keIne geheImen taktischen Verfahrensabläufe, sonderneine geheimeJustiz sei verfassungswidrig, Für dIe Prüfungder Einsichtsei kein mehrstufiges Verfahren, in welchem Dritten das rechtliche Gehör zu gewähren sei, vorgesehen. Melmehr liege die Abwägung in der Kompetenz der Gerichte.