Ihr wIrtschaftliches Fortkommen und damit ihre WrtschaRsfreiheit nach Art. 27 BV v8rletzen. 2.3 In seiner Replik vertrittder G8suchsteller die Auffassung, die Gesuchsgegnerin sei mangels Vollmacht nicht tnrechtigt, die Interessen Dritter zu vertreten. Wenn sie kein Rechtsmittel gegen den AufsictItsentscheid habe ergreifen können, sei sie auch nicht legitimiert, sich zum Einslchtsgesuch ai äussern. Für das Verwaltungsgerichtsverfahren werde bezüglichder Justizöfentlichkeitauf die Bestimmungender ZPO verwiesen.