Der Entscheid enthattezu viele problematische Daten, SachveItlattsschilderungen einzelner Straffällo, interne Verfahren und nenne unzählige Amtspersonen und weitere Beteiligte. Eine teilweise Offenlegung genüge dem Schutz höherstehender privater und öffentlicher Interesse an der Geheimhaltung nicht.