Es tnstohe auch ein Qberwiegendes öffentliches Interesse an einer Staatsanmtt8chaft mIt guter Reputation und geheimen taktischen Verfahrensabläufen. Würde eine Veröffentlichung in Betracht gezogen, müsste den im Aufsicht& und StrafverfahrenbeteiligtenPersonen im Übrigen das rechtlicheGehör gewährt werden. Eine Anonymisierung des AufsichtserItscheids genüge dem Schutz der Privatsphäre nicht. Rückschlüsseauf im VerfahreninvolviertePersonen seien ohneWeiteres möglich,gerade in einem kleinen Kanton wie Obwaldon. Der Entscheid enthattezu viele problematische Daten, SachveItlattsschilderungen einzelner Straffällo, interne Verfahren und nenne unzählige Amtspersonen und weitere Beteiligte.