SetU 6 den hätten ohne Entbindungvom Amtsgehelmnis Informationenan die Außichtsbehörde weitergegeben,in der Meinung, diese Aussagen bliebenauch vorwaltungsint8m.Worden nun solche Amtsgeheimnisseüber die Offenlegungdes Außichtsentscheids publik gb macht, würden sich sämtliche am Aufsicht8v8rfahren BeteIligtendem Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung aussetzen. Es tnstohe auch ein Qberwiegendes öffentliches Interesse an einer Staatsanmtt8chaft mIt guter Reputation und geheimen taktischen Verfahrensabläufen.