Das nach Art 3StVG geltende Informatlonsprinzlp unterscheIde sich vom ÖRentlichkeitsprirlzip darin, dass kein grundsätzIIcherAnspruch auf Einsicht in amtliche Dokumente knstehe; die Staatsverwaltung informiere vielmehr nur abr ihre Tätigkett, soweit keine öffentlictlenoder schützenswerten privaten Interessen entgegenstünden