Vermüungsverfahren stellten keine allgemein zugänglichenInformationsquellen dar, dies im Gegensatz zu Verhandlungendes Kantonsrats, der GemeindeversammIurl9sowie der Gerichte. Wenn verwaltungsintemeInformaüonen von Aufsichtsanzeigeverfahrenan Personen ausserhalb der Verwaltung gelangten, enchwere dies nicht nur die Sachvertrattsabklärung, sondern auch die Wahrheitsfindung. Im Kanton Obwalden gebe es kein Öffentlichkeit9gesetz,welches die Rechtssicherheit im Rahmen eines Öffentlichkeit$prinzipsfür die mit einer entsprectnnden Untersuchung betrauten Aufsichtsinstanzen gewährleisten würde