Das Gesuch wäre aber auch abzuweisen, weilder Einsichtihre Interessen und gewichtige öffentlicheInteressen und Interessen Dritter den Interessen des Gesuchstellers entg@ genstünden. Es bestehe ein gewichtigesöffentlichesInteresse an internen Verwaltungsverfahren und Entscheiden ohne Offenlegung.Würden Entscheide über Aufsichtsverfahron der Öffentlichkeit offengelegt, so würden Mttart)ettendees weniger wagen, Missstände mittelsAufsichtsanzeige aufzuzeigen. Vermüungsverfahren stellten keine allgemein zugänglichenInformationsquellen dar, dies im Gegensatz zu Verhandlungendes Kantonsrats, der GemeindeversammIurl9sowie der Gerichte.