Sotb 5 seinen Zweck damit erreicht. Im verwaltungsirltemerI Aufsichtsverfahrenhabe sie (die Gesuchsgegnerin) keine Verteidigungsmöglichkeitengehabt. Diese seien hingegen in einem gerichtlichen und justiziablen Strafverfahren zwingend vorhanden. weshalb sich die Einsicht gemäss recht$staatlictnn Prinzipien nur in einem solchen Verfahren rochtfertige.