Der Gesuch steIler sei als Kantonsmt gerade nicht persönlich betroffen, erst recht nicht in persönlich schützen swerten Interessen. Der Kantonsrat sei nicht zur Einsicht knrechtigt. Der Gesuchstellor gehöre nicht der Rechtspflegekommissionan. Sollten gesetzliche Grundlagen für spezifische interne Artnttsabläufe der Staat8anwattschaftnötig werden, sei es Aufgabe der Aufsicht80rBane,allgemeine und von bestimmtenVOIwaRungsverfahren losgelöste Informationender Legislativezukommen zu lassen. Die Rechtspflegekommission sei mit einem anonymislerten Exemplar des Aufsichtsentscheids bedient worden. Im Übrigenhabe der Ot>