Da in einem Aufsichtsverfahren auch der Anzeigest8llerkein Akteneinsicht8recht habe, müsse dies umso mehr für eine am Verfahren nicht tntelligte Drtttpenon wie den Gesuchsteller gelten. Die Aufsichtsbeschwertiesei ein rein verwaKungsintemesVerfahren. Gemäss bundesgerichtlicherRechtsprechung bestehe generell kein Anspruch auf Einsicht in verwal. tungsinterneAkten.