2.2 Die Gesuchsgegnerin opponiertder Einsichtnahm8. Zur Begründungführt sie im Wesentlichen aus, für die Beurteilung des Gesuchs um Einsicht in seinen aufsichtsrechtlichen Entscheid sei das Obergericht zuständig. Das Oknrgericht habe als Aufsichtsbehörde ütnr die Staatsanwaltschaft in einem Verwaltungsvorfahren entschieden. Da in einem Aufsichtsverfahren auch der Anzeigest8llerkein Akteneinsicht8recht habe, müsse dies umso mehr für eine am Verfahren nicht tntelligte Drtttpenon wie den Gesuchsteller gelten.