Der Öffentlichkeitsei sowohl ihr Name als auch das Ergebnis des Strafverfahrens bekannt. Aus der Medienmttteilungder Regierung lasse sich ersehen, dass ein Konnex zwischen dem Entscheid über die Aufsietltsbeschwerde und dem kurz darauf erfolgten Rücktrittals Oberstaatsanwättinbestehe. Eine Einsicht in diesen Entscheid stelle deshalb keine weitergehende BeeinträchtigungallfälligerPersönlichkeitsIeche der Ge 8uchsgegnerin dar. Im Übrigen be8tehe für die Amt8tätigketteiner öffentlichen Person wie einer Oknrstaatsanwältin kein privates schützenswertes Geheimhaltungsinteresse. Indem Setb4 •