Im Übrigen seien die Anforderungen an ein öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme tiefer anzusetzen, wenn bereits wesentliche Eckpunkte bekannt seien. Es sei über die Sache bereits brett tnrichtet worden, unter anderem mittelseines Interviews in der Luzerner Zeitung vom 4. Februar 2021 durch die Gesuchsgegnorin 80lber, in welchem diese hohen Arbeitsdruck geltend gemacht habe. Sofern ihre Aussagen zuträfen, würde die Offonlegung des Entscheids sogar zu einer Entlastung und Rehabilitierungder Gesuche gegnerin führen. Der Öffentlichkeitsei sowohl ihr Name als auch das Ergebnis des Strafverfahrens bekannt.