Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Ein9ichtsgesuchs im Wesentlichen gelbnd, es sei nicht klar, ob der Entscheid zur A11fsichtsbeschwerde in einem richterlichen Verfahren oder in einem Verwaltungsverfahrenergangen sei. Sollte der Entscheid nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergangen, sondern das GOG ma$sgek>endsein, so müsste die 30-tägigeAuflage und Einsichtsfrist für den Entscheid nachgehoK werden.