I Gemäss Art. 27 Abs. 3 GOG setzt die Einsichtnahme in Gerichtsakten neben weiteren (materiellen)Voraussetzungen die Bewilligungder zuständigen Verfahrensl8Rungvoraus. Die Bestimmungwird in konstanter Praxis und in Ermangelung einer speziellen (Kompetenz) Norm nicht nur in einem engeren Sinn für die Akteneinsicht angewendet, sondern auch für die Einsichtnahmein Entscheide der Gerichtsbehörden. Für die Behandlung des Gesuchs ist somit in Vertretung des GerichtspräsIdenter1 II, welcher im Verfahren AB 18/013die Verfahren$1eüung innehatte,der Gertcht8präsident l zuständig(Art. 1b Abs. 4 GOG;