Mit Eingabe vom 26. März 2021 reichte der Gesuchsteller eine ausführliche Begründung für sein Einsicht$gesuchein, und er erneuerteseinen Antrag auf Einsichtnahme.In ihrer Stellungnahme vom 30. April 2021 beantragte die Gesuch$gegnerin, das GesucShum Einsichtnahme sei vollumfänglichabzuweisen; eventualtter– falls diesem Antrag nicht ent- $prochen weden könne - sei der abschlägige Entscheid in einer durch ein ordentliches Rechtsmittel anf8chtbaren Verfügung zu erlassen, in deren Dispostttv die aufsctlietnnde Wirkung ausdrücklich zu erteilen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers, eventualtterzulasten des Kantons.