Mit Schreitnn vom 4. Februar 2021 teilte der Gerichtspräsident l den Parteien mIt, dass er die Verfahrensleüungin dieser Angelegenheit übernommen habe. Er nahm die Frist zur Stellungnahmeeinstweilenab, da das Gesuch keine Begründung aufwies. Dem GesuchsteIler räumte er deshalb die Gelegenheit ein, innert Frist seine Interessen an einer Einsicht darzulegen.