B Am 18. Januar 2021 stellten jein Einsichtsgesuch in den Entscheid des Obergerichtsvom 10. Mai 2019. Er beantragte,der Entscheidsei ihm in anonymisierter Form auszuhändigen respektive öffentlichzu machen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 gewährte der Gerichtspräsident II dem Rechtsvertre. ter vonl! Rechbanwalt zur Wahrung des r9chtllchen GeheIrs die Gelegenheit air Stellungnahme. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die mit Entscheid vom 10. Mai 2019 beurteilteAufsichtseingabe einen speziellen Rechtsbehelf tntreffe und das entsprechende Urteil nicht mit einem gewöhnlichen Gerichtsentscheid vergleichbarsei.