{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-01-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AE-21-OOI-RHU_2022-01-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=105", "Checksum": "0daff67292a38259b4101e3a49a90d6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AE 21/OOI/RHU"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtspräsidium"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsichtnahme in den Aufsichtsentscheid B 18/013/SKE des Obergerichts (OW). 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Die Einsichtnahme erstreckt sich sowohl auf die Teile des Aufsichtsentscheids, welche sich auf den Geschäftsgang der Staatsanwaltschaft beziehen (Öffentlichkeitsprinzip) als auch auf jene, welche die Fallbearbeitung und\n-erledigung und damit ihre Strafbefugnisse betreffen (Grundsatz der Justizöffentlichkeit).\n\n6.5\n6.5.1\nDie Gesuchsgegnerin bringt vor, der Einsichtnahme stünden gewichtige private Intere&\nsen entgegen. Im Aufsichtsentscheid vom 10. Mai 2019 würden auch etliche Amtsge\nheimnisse behandelt. Es tnstehe ein objektives Interesse daran, dass diese Informaüonen nicht an die Öffentlichkeit gelangten. Dieser Einwand ist bis zu eInem gewissen Grad\nberechtigt. Dies rechtfertigtjedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht\neIne At>weIsungdes Einsichtsgesuchs. Melmehr ist den legitimenInteressen Dritter, die\nIm A11fsichtsentsctleid\n- insbesondere Im Zusammenhang mit von ihnen oder gegen sie\ngeführten Strafverfahren - erwähnt werden, durch eine konsequente Anonymisierung\n(Namen, Orte u. dgl.) Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist der Geltungsbereichdes Amt&\ngeheimnisses im Umfang der Anwendung des Öffentlichkeitsprhzipsund des Grundsat-\n28s der Justizöffentlichkeitvon Verfassungs- und Gesetzes wegen eingeschränkt(Art.\n320 i.V.m. Art. 14 StGB).\n\n6.5.2\nEine Anonymisierung des Aufsichtsentscheids genügt gemäss der Gesuchsgegnerin dem\nSchutz der Privatsphäre der betroffenenDritten nicht. Rückschlüsse auf im Verfahren invoMerte Personen seien ohne Weiteres möglich,gerade in einem kleinen Kanton wie\nObwalden. Der Umstand, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die\nmit den Einzelheiten des Falles vertraut sind oder sonst über besondere Kenntnisse verfügen, erkennen können, um mn es geht, stehtjedoch einer Einsichtnahme und Publikation nach der Rechtsprechung des Bundesgeric:Hs grundsätzlich nicht enQegen_ Es mist\ndarauf hin, dass es sich Ini nahezu allen Urteilen, welche es der Ö#entlichkettzugänglich\nmacht, so verhält. Dies allein stelle keinen zureichenden Grund für einen Verzicht auf die\nVeröffentlichung dar. Andemfalls wäre eine transparente Rechtsprechung unmëlylich\n(BGE 133 1 ICB E. 8.3; Pra 105/2016 Nr. 96; Urteile des Bundesgerichts IC 307/2020\nvom 16. Juni 2021, E. 7.3; IA.22U2003 vom 10. März 2004, E. 4.3; Johannes Reich, in:\nBasler Kommentar Bundesverlässung, 2015, Art. 30 N. 58; Markus Felber, Zur Anonymisierung von Gerichtsurteilen,SJZ 109/2013,531). Eine Ausnahme von der Urteilspublikation könne nur dann angenommen worden, wenn derart aussergewöhnliche Umstände\n\nSeth 20\n9\n\nvodägen, dass eine Person trotz der anonymisierten Veröffentlichung erkennbar bleibe\nund dadurch einer äusserst ernsten Gefahr ausgesetzt werde (Pra 105/2016 Nr. 96, E.\n4.3; Urteil des Bundesgerichts 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014, E. 3.2.1, mit Hinwelsen). Auf eine solche Gefahr kann vorliegendnIchtgeschlossen werden.\n\n6.6\nZusammenfassend ergibt sich, dass nach Prüfung und Abwägung der sich geg9nüb9rst&\nhenden Interessen die Einsichtnahme in den Aufsichtsentscheid des Obergerichts zu gewähren, dieser jedoch al anonymisieren ist. Die Einsichtnahme erstreckt sich sowohl auf\ndie Teile des Aufsichtsentscheid$,welche sich auf den Ge8chäRsgang der Staatsanwalt.\nschaft bezieh8n (Öffentlichkeitsprinzip)als auch auf jene, welche die Fallbearbeitung und\n-erledigung und damit ihre Strafbefugnisse betreffen (Grundsatz der Justizöffentlichkoit).\nZur einstweiligenWahrung der Rechte der Gesuchsgegnerin wird die Einsichtnahme,\nwelche mittels Auflage zuhanden des Gesuchstellers oder - gegen Gebühr (Art. 25d\nAbs. 1 GebOR) - Zustellung einer KopIe des tnarbeiteten Entscheids erfolgen kann, erst\nnach unbenütztemAblauf der Rechtsmtttetfristoder Vorliegen eines entsprechend lautenden Urteils des Bundesgerichts gewährt werden. In diesem Sinne wird der Antrag betreffend Gewährung der auf$chieknndon Wirkung gegenstandslos.\n\n7\n\nDemzufolge ist das Gesuch im Sinne der Erwägungen gutzuh8issen. Da die Gesuch&\ngegnerin mit ihren Anträgen unterliegt,hat sie dIe Verfahrenskosten zu tragen (Art. 25c\nGet>OR).Eine Umtdobsontsctlädigung\nist dem obsiegendenGesuchstellernicht zuzu\nsprechen, da er keinen entsprechendenAntrag gestellthat und ihm ohnehin kein besorg.\nderer, über das Zumutbare hinausgehender AuhNand entstanden ist, der eine Entschädigung rechtfertigen\nwürde(vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Art. 30a Get>OR;WGE\n1999/2000Nr. 37 und 39, E. 5 b; AbR 2002/03 Nr. 5, E. 8, mit Hinweisen).\n\nEntscheId\n\n1\n\nDas Gesuch um Einsichtnahme in den Aufsichtsentscheid des Otnrgerichts vom 10. Mai\n2019 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.\n\n2\n\nDie Ge9uchsgegnerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 838.30 (Gerichtsgebühr Fr. 500.–;\nSchreibgebOhron Fr. 220.-; Kanzleikosten Fr. 118.30) zu tragen.\n\nSeth 21\n3.\nZustellung an:\n- Parteien\n\nNach Ablauf der RechtsmtttelfHst\nan:\n- Inkassostelle Obergericht (Disp.-Ziff. 2)\n\nSamen, 10. Januar 2022\n\nDer Gerich\n\nRechbmittelbelehrung\n\nGegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. und Alt. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes\n(BG(3) zulässig. Die Beschwerdeist innert30 Tqgen nach der Eröffnunggemäss den\nVorschriften von Art 42 und 99 BGG beim Bundesgericht. 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG.\n\nversandt am:\n\n10. Jan. 2022\n\n"}