{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-01-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AE-21-OOI-RHU_2022-01-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=105", "Checksum": "0daff67292a38259b4101e3a49a90d6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AE 21/OOI/RHU"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtspräsidium"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsichtnahme in den Aufsichtsentscheid B 18/013/SKE des Obergerichts (OW). 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Die Einsichtnahme erstreckt sich sowohl auf die Teile des Aufsichtsentscheids, welche sich auf den Geschäftsgang der Staatsanwaltschaft beziehen (Öffentlichkeitsprinzip) als auch auf jene, welche die Fallbearbeitung und\n-erledigung und damit ihre Strafbefugnisse betreffen (Grundsatz der Justizöffentlichkeit).\n\n6.2.2\nDie Gesuchsgegnerin moniert in diesem Zusammenhang, im verwaltungsintemenAufsichtsverfahren habe sie keine Verteidigungsmöglichkeiten gehabt. Diese seien hingegen\nin einem gerichtlichen und justiziablen Strafverfahren zwingend vorhanden, weshalb sich\ndie Einsichtgemäss rechtsstaatlichenPrinäpien nur in einem solchen Verfahren rechtfertige. Daraus kann sie jedoch nichts für sich ableiten. Der Umstand, dass das Einreichen\nvon Aufsichtseingatnn keine Parteirechte begründet (Art. 19b Abs. 2 GOG) ist Ausfluss\nder Rechtsnatur des Aufsichtsverfahrens und seiner gesetzlichen Normierung. Nach dem\nGesagten ergibtsich daraus atnr nicht, dass das Öffentlichkeitsprinzipund der Grundsatz\nder Justizöffentlichkeit nicht auch in diesem Bereich anwendbar sind (vgl. vorne, E. 4.5.2).\nIm Strafverfahren konnte die Gesuchsgegnerin, soweit es durch den Aufsichtsentscheid\nangestossen wurde, ihre Verfahrensrechte vollumfänglichwahrnehmen.\n\n6.3\nDie Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, hinsichüich der Einsichtnahme stünden ge\nwichtige öffentlictre Interessen den Interessen des Gesuchstellers entgegen. Es bestehe\nein öffentliches Interesse an internen Verwaltungsverfahren und Entscheiden ohne Offenlegung.\n\nSeth 18\n+\n\n6.3.1\nEin der Einsichtnahme entgegenstehend@ öff8ntliches Interesse besteht in der Tat etwa,\nwenn die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchung&, Sicherheitsoder Aufsicht$massnahmen gefährdet (Urteil des Bundesgerichts IC_390/2018 vom 21.\nNovember 2018, E. 3). Vodlegend sInd dem Auf$ictltsentscheid des Ot>ergerlcht$Jedoch\nkeine taktischen Überlegungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu entnehmen, deren\nBekanntgabe die Sicherheitgefährden würde (vgl. ebenda, E. 4). DIes gilt sowohl für die\nallgemeinen Erwägungen des OberBerictrts zu administrativen Fragen als auch bezüglich\nder Ausführungen zur konkreten Fallbearbeitung und erledigung durch die Gesuchsgegnerin im Einzelfall. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass an der Geheimhaltung\ndes Entscheids in diesem Sinne ein überwiegende$ öffentliches Interesse besteht.\n\n6.3.2\nEbonso wenig ist im vorliegendenFall eine konkrete Gefahr ersichtlich, dass die beanspruchte Einsichtnahme künftig die SachvertIaItsabklärung und die Wahrheitsfindung erschwerenkönnte (vgl. Chaksad, a.a.O., 215). Die Gesuchsgegnerinist seit einiger Zeit\nnichtmehr im Amt, und bei der Staatsanwaltschaftist es zu diversen personellen Veränderungen gekommen (neuer Oberstaatsanwalt, neue Staat8anwältinnen, neues Kanzleipersonal). Allein die theoretische Möglichkeit, dass infolge der Einsichtsgewährung in den\nAufsichtserrt8cheiddes Obergeächts in späteren Auf$ichtsverfahronnicht mehr uneing&\nschränkt mit ofFenenund wahrtIeitsgetreuenAussagen gerechnet werden könnte, rechtfertigtnichtdie Vermigorung der Einsichtnahme.\n\n6.4\n6.4.1\nAllerdings beruft sich die Gesuchsgegnerin insofern zu Recht auf ihre privaten Interessen\nan der Verweigerungder Einsichtnahme,als sie heute nichtmehr als Otnßtaatsanwättin\nim Amt ist und von der Gewährung der Einsicht in den Aufsicht8entscheidNachteile b&\nfürchtet. Eine emouto mediale Ausschlachtung hätte nach ihrer Darstellung auf ihre berufliche TätigkeIt ausserhalb des Kantons verheerende Folgen und wtlrd8 Ihr wirtschaftliches\nFortkommen und damIt Ihre Wlrtschaftsfrelhett nach Art. 27 BV verletzen.\n\n6.4.2\nEs ist in der Tat nicht auszuschliessen, dass das Bekanntwerdendes Inhalts des Aufsichtsentscheids ihr beruflichesFortkommen erschweren könnte. Dies wäre indes Folge\ndes Umstand& dass sie als Oberstaatsanwältin ein hohes Amt bekleidete und wie sie die\n889 ausübte. Allfällige Nachteile für die Ge8uch8gegnerin ergäben sich also unmittelbar\naus ihrem Verhalten im Amt, für welches sie eiruustehen hat. Dies alleIn rechtfertigt nicht\neinen Ausschluss vom Öffentlichkeitsprindp. Sodann liegt,wie bereits erwähnt, ein zu g&\n\nSeth lg\nq\n\n:\n\nringer zeitlicher Abstand zu ihrem Rücktritt als Oberstaatsanwättin vor, um anzunehmen,\nihre privaten Interessen seien so schützenswert, dass keine Einsicht in den Aufslchtsent-\n$cheid des Obergerichts gewährt werden dürfe, weil sie die Interessen der Öffentlichkeit\nam freien Zugang zum Entscheid Oberwögen. Soweit mit der Einsichtnahme eine Eirb\nschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Gesuchsgegnerin verbunden sein sollte, stützt sich\ndiese Massnahme auf eine gesetzliche Grundlage, sie liegt im öffentlichenInteresse und\nerwist sich als verträHnismässig(Art. 36 BV).\n\n"}