{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-01-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AE-21-OOI-RHU_2022-01-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=105", "Checksum": "0daff67292a38259b4101e3a49a90d6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AE 21/OOI/RHU"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtspräsidium"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsichtnahme in den Aufsichtsentscheid B 18/013/SKE des Obergerichts (OW). 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E8 ist auch nicht von Bedeutung, ob und inwieforn or allenfalls von zivil- und strafrechtlichen Verfahren betroffen sein könnte, und\ndass er anscheinend hinsichtlichdes Verfahrens einer mit ihm befreundeten Person an Irh\nformationengelangen möchte. Melmehr genügt für seine Legitimationzur Ge8uch8tellung\nnach dem Gesagten, dass er sein Recht als Bürger geltend macht, in die Angelegenheb\nton des Staates Einsicht zu nehmen. Es ist ferner unerheblich, ob der Aufsichtsentscheid\nwegen der Änderungen im Team der Staatsanwaltschaft und der Wirkungen der ergrirrenen Massnahmen noch aktuellist. Denn dies ist Lei der nachträglichenEinsichtnahme in\natIfsicht8rechtliche\nEntscheide wohl regelmässig nicht (mehr) der Fall und steht der\nDurchsetzung des Öffentlichkeitsprinzips und des Grundsatzes der Ju$tizöffentlichkeit\nnIchtim Weg.\n\n6.1.2\nGenauso wenig benötigtdemgegenüber atnr die Gesuchsgegnerin eine Vollmacht, um\nberechtigtzu sein, sich auf die InteressenDritterzu berufen;es muss ihr auch kein\nRechtsmittel gegen den Aufsichtsentscheid offen gestanden haben, damit sie legitimiert\nist, sich zum Einsicht8gesuchzu äussern. Melmehr steht es ihr frei, sich dem Einsichtsgesuch mItJeglichenArgumentenzu widersetzen, wenn sie befür6htet,die Einsichtnahme\nwirke sich zu ihren Ungunsten aus. Denn es geht vortiegend nicht um die Teilnahme an\neinem gerichtlichen(Rechtsmittel-)Verfahren.sondern um die Frage, ob nach dem öffentlichkeitsprinzipund dem Grundsatz der JustizöfFentlichkeitEinsicht in einen EntscheId zu\ngewähren ist. Hier gelten keine besonderen Vorschriften für die Verfahrenslegitimation.\n\n6.2\nDie (,esuchsgegnerin tnruR sich auf ihren grundrechtlichen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre und informationelleSelbstbestimmungim Sinne von Art. 13 BV und ihr Int8ros-\nse an der Geheimhaltung(vgl. Urteildes Bundesgerictüs IC_33/2020 vom 26. Mai 2021,\nE. 6.4). welche nach ihrer Ansicht einer Einsichtnahme in den Entscheid des Obergedchts\nentgegenstehen.\n\n6.2.1\nSie verkennt, dass es im Autsicht8entscheld des Oknrgerlchts nIcht um ihre Prtvatangel&\ngenhe}tenging, sondern um die Art und Weise, wb sie ihr Amt als Oknntaatsanwättin\nausübte. Die Ge$uchsge9nerin tnkleidete ats Obentaatsanwältin immerhin ein öfFentliches Amt von eIner gewissen Bedeutung und mit weitreichenden Kompetenzen. Als solche führte sie die StaatsanwattschaR und war insbesondere zuständig für die fadrgerechte und wirksame StraNerfolgung, den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Or-\ngani8ation,den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmttteln, die\nVertretung der StaatsarwaRschaft nach aussen und dIe Berichterstattung an die Auf-\n\nSetu 17\n1\n\nsichtsbehörde; im Übrigen erfüllte sie die Aufgaben einer Staatsanwältin, vertrat den Kanton bei Gerichtsstandssachenund übte die Funktionder ObeÖugendanwättin\naus (Art.\n44a GOG; vgl.fernerArt. 44bAbs. 3 und4 sowieArt. 60c Abs. 2 GOG). Sie genossin\ndieser Stellung eine entsprechende Bekanntheit, sodass sie jedenfalls als relative Person\nder ZeItgeschichtezu gelten hatte(vgl. BGE 127 III 481 E. 2c). Dies kam auch dadurch\nzum Ausdruck, dass sie während ihrerAmtsnit gerichtsnotorischregelmässigzu Fragen\nder Strafverfolgungin den Medien Stellung nahm. Daran vermag nichts zu ändern, dass\ndie Gesuchsgegnerin vor mittlerweilegut zweieinhalbJahren von ihrem Amt zurückgetrb\nten ist. Angesichts dessen, dass sie selbst in den Medien zu ihrem Rücktritt Stellung ge\nnommen hat und seither im Kantonsrat wiedertroKihre Amtstätigkeit und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahren thematisiertund in den Medien auch darüber berichtet\nwurde, kann sie sich zumindest im heutigenZeitpunkt(noch) nichtauf ein Recht auf Ver-\n\nn\ngessen berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts IC_194/2020 vom 27. Juli 2021, E. 6.3).\nBei der Beratung der Motion \"Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in Obwalden\"\nrde im Kantonsratdenn auch vorgebracht (Votum Peter Lötscher), ge\nrade der Fall der Oberstaatsanwältinwerde zeigen, ob die Einführungeinu klareren Ge\nsetzes über das Öffentlichkeitsprindp unumgänglich sei, um in dieser Angelegenheit\n\"mehr Licht ins Dunkel\" zu bringen (Protokollder Sitzung des Kantonsrats vom 28. Juni\n2019, 18).\n\n"}