{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-01-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AE-21-OOI-RHU_2022-01-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=105", "Checksum": "0daff67292a38259b4101e3a49a90d6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AE 21/OOI/RHU"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtspräsidium"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsichtnahme in den Aufsichtsentscheid B 18/013/SKE des Obergerichts (OW). 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Die Einsichtnahme erstreckt sich sowohl auf die Teile des Aufsichtsentscheids, welche sich auf den Geschäftsgang der Staatsanwaltschaft beziehen (Öffentlichkeitsprinzip) als auch auf jene, welche die Fallbearbeitung und\n-erledigung und damit ihre Strafbefugnisse betreffen (Grundsatz der Justizöffentlichkeit).\n\n Das Öffentlichkeitsprinzip\ndient der Transparenz der (Justiz-)Verwaltung und soll das Vertreuen des Bürgers in dIe staatIIchenInstitutionenund Ihr Funktionierenfördern; es bildet\nzudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratIsche Mitwirkung am\npolitischenEntscheIdfindungsprozess und für eine wirksarne Kontrolle der staatlichen Be\nhörden (BGE 133 11209 E. 2.3.1; 142 I1 313 E. 3.1; Urteile des Bundesverwattungsgelichts A-1096/2020 vom 19. Januar 2021, E. 3; &6115/2019 vom 16. Dezember 2020, E.\n3.2, je mit Hinweisen;David Chaksad, Die verwaltungsIectltHChe\nAuf6ichtsanzeige, Zürich\n2015, 207). Gemäss Art. 3 StVO informiertdie Staatsverwattungwie orwähntauf Anfrage\nOhr ihre Tätigkeit, soweit keine öffentlictnn oder schützonsweden privaten Interessen\n8ntgegenstehen.Der Staatsverw8ttungwurde mit dieser Vorschrift die Pflichtzur Inform&\ntion aufedegt, von welcher sie nur entbunden ist, wenn öffentIIche oder schützenswerte\nprivate Interessen entgegenstehen. Der Kanton Obwalden vollzog damtt schon im Jahr\n1997 den Wechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkettsprinzip\nmitGeheimhaRungsvortnhatt.Demnachmüssen nichtdie Privaten ihr informationsirIteresse rechtfertigen oder begHlnden, sondern die Behörden haben die\nGründe für die attfälligeGeheimhaltung geltend zu machen (Beschluss des Regierungsrates Nr. 452 vom 21. Mai 2019, Motion Einführung des öffentlichkeitsprinzip8 in Obwalden;\nBeantwortung,3 und 8 f.; Chaksad, a.a.O., 207 f.).\n\nSeth 15\n5.2\nWerdendie Regeln,welchefür die Einsichtnahme\nin Entscheideder Gerichte,die Im\nRahmen ihrer Rechtsprechung ergangen sind, mit Art. 3 StVG verglichen, so ergibt sich,\ndass die Vorschriften im Wesentlichen übereinstimmen. Sowohl nach dem Grundsatz der\nJustizöffentlichkeit als auch gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip ist die Einsichtnahme\ngrundsätzlichvoraussetzungslos zu gewähren und sie ist nur einzuschränken, wenn ölfentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen. Eine Einschränkung\nmuss jedoch immer vertIättnismäSsigsein. SChützerBwerten Interessen der Verfahrensbeteiligten oder altfälliger Dritter ist daher grundsätzlich durch Anonymisierung und\nSchwärzung oder Löschung heikler Passagen des Ent$cheids Rechnung zu tragen. Nur\nwo die Privatsphäre durch solche Massnahmen nicht genügend geschützt werden kann,\nist eine Interessenabwägungvorzunehmen zwischen den Ein6ichtsinteresen und dem\nSchutz der Persönlichkeit(vgl. vome, E. 3.2; Chaksad, a.a.O., 209).\n\n5.3\nNach Auffassung der Gesuchsgegnerin handelt es sich beim Aufsichtsentscheiddes\nObergerichts um ein verwaltungsintemes Aktenstück, weshalb kein Anspruch auf Einsicht\nbestehe. Als verwattungsinteme Akten gelten nur Unterlagen, denen für die Behandlung\neines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsintemen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsintemen Gebrauch\nbestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Mit dem\nAusschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindertwerden, dass die interne\nMeinungsbildungder Verwaltung über die entscheidendenAktenstücke und die erlasse\nnen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird\n(BGE 125 I1473 E. 48). Vorliegend geht es nicht um ein verwattungsintemes Aktenstück,\nsondern um einen Entscheid. Der Gesuchsteller beanspruchtkeine Akteneinsicht,sondern lediglichdie Einsicht in den Aufsichtsentscheiddes Otnrgerichts vom 10. Mai 2019.\nbut der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt die Schwelle für die Gewährung der Einsicht in einem solchen Fall wesentlich tiefer als bei der Einsicht in die Verfahrensakten (BGE 139 1129 E. 3.5). Das ist bei der nachfolgenden Prüfung zu berücksichtigen\n\n6\n6.1\n6.1.1\nEntgegen der Meinung der Gesuch sgegnerin muss der Gesuchsteller für sein Einsiehtsgesuch weder persönlich oder sonst wie in seinen schützenswertenInteressen kntrafFen\nsein, und er muss auch nIcht am Aufsichtsverfahren beteiligtgewesen sein. Es spielt doshalb keine Rolle, ob er das Gesuch in seiner Eigenschaft als Kantonsrat stellt und dass er\n\nSeite 16\n•\n\n"}