{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-01-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AE-21-OOI-RHU_2022-01-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=105", "Checksum": "0daff67292a38259b4101e3a49a90d6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AE 21/OOI/RHU"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtspräsidium"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsichtnahme in den Aufsichtsentscheid B 18/013/SKE des Obergerichts (OW). 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Die Einsichtnahme erstreckt sich sowohl auf die Teile des Aufsichtsentscheids, welche sich auf den Geschäftsgang der Staatsanwaltschaft beziehen (Öffentlichkeitsprinzip) als auch auf jene, welche die Fallbearbeitung und\n-erledigung und damit ihre Strafbefugnisse betreffen (Grundsatz der Justizöffentlichkeit).\n\n4.5\n4.5.1\nGemäss Art. 28 Abs. 1 BGG gilt für das Bundesgerichtdas Ö#ontlichkeitsgesetzsinnge\nmäss, soweit es \"admInistrative Aufgaben oder Aubaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericm oder das Bundesstrafgericht erft)IIt\". Das Burb\ndesgericht veröffentlicht- soweit ersichtlich- alle seIne Entscheide über Aufsichtsbe\nschwerden. Es publizierte beispielsweise auch seinen Bericht vom 5, April 2020 über sein\naufsichtsrechtliches Verfahren betreffend Vorkommnisse am Bundesstrafgericht, und\nzwar sogar ohne Anonymisierung (Korrespondenznurnmer 401_3/12_T2/2020). Es bejatb\nte ferner ein Einsichtsrecht hinsichtlich einer Stellungnahme, welche in einem kantonalen\nAufsichtsbeschwedeverfahren eIngeholt worden war (Urteil des Bundesgerichts\nIC_538/2016 vom 20. Februar 2017). Anderseits ging das Bundesgericht in BGE 133 ll\n209 (E. 4.1) davon aus, die Besetzung seiner verschiedenen Abteilungen und die damit\nverbundenen personellen Fragen standen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit\nder Kemfunktion\nder Rechtsprechung\ndes BundesgericMs\nund gIngenals Frage der\nSelbstorganisation des Gerichts über reine Administrativaufgabn im Sinne von Art. 28\nBGG hinaus. Der Generalsekretärhabe deshalb das Einsichtsgesuchdes Beschwerdeführers in die Protokolledes Gesamtgerichts und der Verwaltungskommissionbetreffend\ndie Bestellung der verschiedenen Abteilungen und weiterer personeller Entscheide ohne\nInterossenabwägungim konkreten Einzelfallabweisen dürfen, zumal die Zusammensetzung der Abteilungenöffentlichbekannt gemacht worden sei und die Verfahrensbeteiligten die richtige Besetzung der urteilendenAbteilungdurch ein Ausstandsgesuch überprllfen lassen könnten,was den engen Bezug dieses Geschäfts zur Primärfunktionder\nRechtsprechungdes Gerichts unterstreiche.\n\n4.5.2\nEs liegt nahe, grundsätzlichauch die im Kanton durch das Obergericht abr die Gericht9\ntnhörden - wozu die Staatsanwaltschaft nach Art. 8 GOG zählt (vgl. die Überschriftvor\nArt. 1 GOG) - ausgeübte Aufsicht als nicht der Rechtsprechung zugehörige Aubatn einzustufen(vgl. BGE 133 ll 209 E. 1.1: Urteildes BundesgerichtsIC_538/2016 vom 20.\nFebruar 2017, E. 3.2; Informationsrechteder Geschäftspn-rfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates (GPK) mit Bezug auf den Aufsichtsbericht der Verwaltungskommission des Bundesgerichts vom 5. April 2020 (12T_2/2020) Intrefbnd Vorkommnisso am Bundesstrafgericht, OknraufsichtsrechtlicheFeststellung der GeschäRsprüfungskommissionen vom 24. Juni 2020, BBI 2020, 9452, N, 11). Dies giltalleKlings nur hinsichtlich allgemeiner aufsichtsrechtlichr Abklärungen und Feststellungen hinsichtlich des Ge\nschäftsgangs der Staatsanwaltschaft(vgl. Art. 19a Abs. 1 GOG). Soweit wie vorliegend\natnr nIcht nur solche administrativenFragen geprtlftwurden, sondern auch einnlne von\nder Oberstaatsarrwättin tnartnitete Fälle und ihre Erledigung aus außichtsrechtlicher\n\nS8tb 14\n1\n\nSIcht untersuchtwurden, weII Anzeichen bestanden, dass dies zur Korrektur von allfälligen systemischen Fehlern erforderlichsein könnte, standen diese Abklärungen in einem\nengen sactllichon Zusammenhang mR der Kemfunktionder Untersuchung8führungund\nRechtsprechung der Staatsanwaltschaft. In diesem Bereich ist die Staatsanwattschaß\natnr \"unabhängIg Im Rahmen Ihrer Strafbofugnlsse\" (Art. 19e Abs. 1 und Art. 19a Abs. 2\nGOG), weshalb das Otnrgericht grundsätzlicherst nach RechtskraR der eryangenen Entscheide befugtwar, zum Zwecke der Verfahrensanalyse und +ontrolle die Einhaltung der\nBestimmungen\ndes Gesetzes durchdie Staatsanwaltschaft\nzu überwachenund ihr nötigenfalls konkrete Weisungen zu erteilen (Art. 19 Abs. 2 GOG; OGE AB 18/013 vom 10.\nMai 2019, E. 1.1). Demzufolge ist nach Art. 3 StVG zu beurteIlen, ob dem Gesuchsteller\nEinsicht in den Aufsichtsentscheid des Obergerichts vom 10. Mai 2019 zu gewähren ist,\n$ow9it dieser Fragen des allgemeinen G6schäftsgangs der Staatsanwaltschaft betrifft.\nSoweit sich der Entscheid aber mit der FalltnarknKung und -erledigungin einzelnen Fällen durch die Oberstaatsanwältinbefasst, sind die bezüglich der Rechtsprechung massgebenden Vorschriften und Grundsätze der Justizöffentlichkeit (vgl. vorne, E. 3) massge\nk>end\n\n5\n5.1\n\n"}