{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-01-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AE-21-OOI-RHU_2022-01-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=105", "Checksum": "0daff67292a38259b4101e3a49a90d6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AE 21/OOI/RHU"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtspräsidium"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsichtnahme in den Aufsichtsentscheid B 18/013/SKE des Obergerichts (OW). 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Die Einsichtnahme erstreckt sich sowohl auf die Teile des Aufsichtsentscheids, welche sich auf den Geschäftsgang der Staatsanwaltschaft beziehen (Öffentlichkeitsprinzip) als auch auf jene, welche die Fallbearbeitung und\n-erledigung und damit ihre Strafbefugnisse betreffen (Grundsatz der Justizöffentlichkeit).\n\n4.1.2\nIn Nachachtung der erwähnten bundesgerichtlicher1 Rechtsprechung gewährt das Oberund Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich voraussetzungslos Einsicht in rechtskräftige\nEntscheide; vorbehätten bleiknn Einschränkungen wegen schützenswerter Interessen der\nVerfahrenstnteiligtenund altfälligerDritter, namentlich durch Anonymisierung und\nSchwärzung oder Löschung bestimmter Passagen des Urteils (vgl. VGPE AE 21/003 vom\n27. Dezember 2021; AE 19/001 vom 22. August 2019; OGPE AE 21/012 vom 20. Oktober\n2021). Insofern ist Art. 27 Abs. 3 GOG, welcher für die Einsichtnahme in Gerichtsakten\n(und in Ermangelung anderer Vorschriften auch: Gedchtsentscheide) stets eIn schtitzenswertes Interesse und keine entgegenstehendenwichtigen privaten oder öffentlichen\nInteressen voraussetzt, verfassungskonform auszulegen.\n\n4.2\nDas Obergericht hat der öffentlichkeitgegenüber den Entscheid im in Frage stehenden\nAufsichtsverfahren gegen die Gesuctlsgegnerin bis anhin weder selbst kommuniziertnoch\ndas Entscheiddispositiv (anonymisiert und/oder auszugsweise) aufgelegt, da es sich bei\ndiesem Aufsichtsverfahren um ein nicht öffentliches Verfahren des Obergerichts aIs Aufsichtsinstanz handelt (vgl. Art. 4 und Art. 5 Abs. 3 und 4 RIVM; OGPE AE 19/015vom 22.\nNovember 2019). Im zuletzt zitierten Entscheid hat der Gerichtspräsident II das Begehren\ndes heutigen Gesuchstellers um Einsicht mit Rücksicht auf das damals noch laufende\nStrafverfahrengegen die Gesuctlsgegnerin \"derzett\" abgewiesen, wobei er die Frage offenliess, ob überhaupt ein Einsichtsrecht tnstehe. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.\n\n4.3\nDie Parteien stellen zu Recht zur Diskussion, ob auf den fraglichen Aufsichtsentscheid\ndes Otnrgerichts vom la. Mai 2019 der Grundsatz der Justizöffentlichkeit(vgl. vorne, E.\n3) anwendbar ist. Dieser erstreckt sich nur auf die Rechtsprechung der Gerichte und die\nin dieser FunktiongefälttenEntscheide (vgl. BGE 133 I1209 E. 2.2). Soweit die Gerichte\njedoch administrativeAufgatnn wahrnehmen,die nichtzur rechtsprechendenFunktionals\nihrer Kemaufgabe gehören, unterstehendie Gerichte den allgemeinenVorschriften Ohr\ndie Öffentlichkeitcxier die Geheimhaltungder Verwaltungstätigkeit(BGE 133 I1 209). So\nsieht auch Art. 1 Abs. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes\nvom 8. Juni 1997(StVO; GDB\n\nSoko 12\n130.1) vor, dass dieses Gesetz auf die Gerichte und andern Justizbehörden angewendet\nwird, soweIt sie nicht richtortichhandeln und die Gesetzgebung Ohr die Gerichtsorganisation keine abweichendonVonohrtften enthält (vgl. auch die Vorschriften über das Verhältni$von Kantonsratund Gerichte im Rahmen der \"Gerichtsverwaltung\"im Gesetz ütnr\nden Kantonsrat vom 21. Apdl 2005 (KRG; GDB 132.1). Da es Im Kanton Obwalden bis\nanhin kein Öffentlichkeitsgesetzgibt, welches das öffentlichkeitsprirüp und seine Modalitäten im Detail regelt, ist in diesem Bereich Art. 3 StVG arlwndbar, wonach die Staatsverwaltung von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit informiert, soweit keine öffentlichenoder schrrtzenswedenprivaten Interessen entgegenstehen. Unklar ist, in weIchem Verhältnisdiese Bestimmungzu Art. 27 Abs. 3 GOG betreffenddie Einsichtnahme\nin Gerichtsakten steht. Denn das GOG enthält in den Art. 19 ff. auch Vorschriften über die\n\"Aufsicht und Gerichtsverwaltung\"(Titel 1.3), sodass zumindest aus ge$etzessystematischen Gründen nichtangenommenwerden könnte, dass Art. 27 GOG, welcher unter dem\nTItel \"1.4 AllgemeIneGrundsätze\" steht, sIch ausschliesslich auf die Rechtsprechung der\nGerichte tnzieht. Der Normwiderspruchist in Anlehnung an die Regelung im Bund (vgl.\nBGE 133 11209) und mit Blick auf das sich in Vortnreitung befindende ÖfFentlichkeRsgesetz des Kantons Obwalden im Sinne einer telelogischen Reduktion (BGE 143 11268 E.\n4.3.1; 141 V 191 E. 3; 140 1 305 E. 6.2; 131 V 242 E. 5.2) aufzulösen, indem Art. 27\nAbs. 3 GOG nur auf im Rahmen der Rechtsprechung der Gerichte ergangene Entscheide\nanzuwenden ist. Soweit seitens der Gerichte nicht Entscheide in Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben ergangen sind,\nist somit hinsichtlichder Einsichtnahme grundsätzlich Art. 3 StVG massgebend.\n\n4.4\nDer EntscheId des Obergerichts vom 10. Mai 2019 erging in einem Aufsichtsverfahren,\nwelches durch A11fsichtsbeschwerdedes stellvertretendenOberstaatsanwaHs gegen die\ndamals amtierende Otnrstaatsanwältin und heutige Ge8uchsge9nerin eingeleitet worden\nwar. Das Obergerichtbefasste sich im umfangreichenVerfahren mit den gegenüber der\nOberstaatsanwäKin erhobenen Vorwürfen. Dabei wurden netnn organisatorischen Fragen\nauch einzelne von der Ober8taatsanwättin bearbeitete Fälle und ihre Erledigung aus aufsichtsrechtlicher Sicht untersucht; dies führte teilweise zu Strafverfahren, welche durch\nden eingesetzten 8.o. Ober8taatsanwaR98teIlvertreter mit Verftlgung vom 11. November\n2020 eingestelltwurden. Gleichentags ediess dieser gegenüknr der tnreit$ per 30. Juni\n2019 aus ihrem Amt zurt]ckgatretenen Gesuchsgegnerin in einem weiteren Strafverfahren\neinen Strafbefehl %gen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317\nZiff. 1 Abs. 1 StGB; dieser ist unangefochten in RechtskraR erwachsen.\n\nSatte 13\n9\n\n"}