{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-01-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AE-21-OOI-RHU_2022-01-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=105", "Checksum": "0daff67292a38259b4101e3a49a90d6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AE 21/OOI/RHU"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtspräsidium"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsichtnahme in den Aufsichtsentscheid B 18/013/SKE des Obergerichts (OW). 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Die Einsichtnahme erstreckt sich sowohl auf die Teile des Aufsichtsentscheids, welche sich auf den Geschäftsgang der Staatsanwaltschaft beziehen (Öffentlichkeitsprinzip) als auch auf jene, welche die Fallbearbeitung und\n-erledigung und damit ihre Strafbefugnisse betreffen (Grundsatz der Justizöffentlichkeit).\n\n3.3\nDie nachträgliche Einsichtnahme ist wie erwähnt nicht nachrangig gegenüber der öffentlichen Verkündung im Gerichtssaal, sondern gehört angesichts der Zweckausrichtungder\nPublizitätin der Justiz gleichwertigzur öffentlichenVerkündung. Unzulässig wäre deshalb\njedenfalls der Schluss, rechtskräftig gewordene Urteile könnten generell nur noch ausnahmsweise bzw. nur Ini Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses eingesehen werden.\nDie Gerichte haben ihre Entscheidevielmehrgrundsätzlichder Öffentlichkeitzur Verftlgung zu stellen, sei es durch Veröffentlichungoder durch Einslchtgewährungauf Antrag.\nDie Motive, mit denen ein Gesuchsteller sein Gesuch um Einsicht begründet, sind grundsätzlich nicht von Belang; sie können höchstens eine Rolle spielen, wenn relevante öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressenentgegenstehen könnten und eine Abwägung zwischen sich entgegenstehenden (Grund') RedItsp06ition8n erfoniorlich wäre (Urteile des BundesgerichtsIC_194/2020 vom 27. Juli 2021, E. 6.2; 10_616/2018vom 11.\nSeptember 2019; forumpoenale2020, 97; vgl. auch BGE 139 1 129 E. 3.6). In solchen\nFällen sind die Interwsen, welche angeblich der Einsichtnahme in das Urteil entgegenstehen, zu gewichten (Urteil des Bundesgerictrts IC_194/2020 vom 27. Juli 2021, E. 6.3).\n\n3.4\nDas Bundesgericht hielt sodann in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil\n1C_307/2020 vom 16. Juni 2021 (E. 7) fest, dass der Ausschluss der Öffentlichkeitin fa.\nmilienrechtlictnn\nAngelegenheiten\nnachArt. 54 Abs. 4 ZPO nichtsändertan der Entscheidöffentlidrkeit nach dem zweiten Satz von Art. 54 Abs. 1 ZK). Die gegenteilige Auf-\n\nSeth 10\n6\n\nfassung stehe im Widerspruchzum Gebot der Gerichtsöffentlichkeit\nnach Art. 30 Abs. 3\nBV und der grossen Bedeutung, die es diesem Grundsatz als Instrument der Kontrolle\nüber die Geächt8tätigkett beimesse. Eine verfassung8konforme Auslegung verbiete daher\neine über den Wortlaut von Art. 54 Abs. 4 ZPO hinausgehende Anwendung dieser Aus.\nnahmo vom ÖffentlichkeItsgrundsatz. Eine gewIsse Publlzltät in familienrechtlicher1B&\nlangen liege ausserdem auch im Interesse der Rechtsfortblldung und der Information der\nAnwaltschaft, dies in tn80nderem Masse auch deshalb, weil die Öffentlichkeit in diesem\nRechtsgebiet von Verhandlungen und Urteilseröffnunggerade ausgeschlossen sei. Gerichtsurteile\nseien sornttgrundsätzlichauch in familienrechtlicherl\nVerfahrender öffent.\nlichkettin geeIgneter Weise zugänglich zu machen. Diese Rechtsprechung ist grundsätz.\nlich auch auf andere Rochtsgebiete zu übertragen, in welchen den Persönlichkeitsrechton\nder Parteien besondere Bedeutung zukommt (VGPE AE 21/003 vom 27. Dezember\n2021)\n\n4\n4.1\n\nGemäss Art. 24 Abs. 3 GOG kanndas OtnrgerichtRichtlinienüberdie Informationder\nÖKentlichkeitund insbesondere über den Verkehr mit den Medien erlassen.\n\n4.1.1\nDas Obergericht hat diese Kompetenz in den RIchtlinienvom 11. Dezember 2012 über\ndie Information der Öffentlichkeit und den Verkehr mit den Medien (RIVM) umgesetzt.\nDiese Richtlinien regeln die Informationder ÖKentlichkett über die Tätigkeit der kanton&\nlen Gerichte. Sie tnzvwcken, die RecITt$prechungund die GerichtsverwaRungtransparent\nzu machen und die Arbeit der über die Gerichte berichtendenJournalisten zu erleichtern\n(Art. 1 Abs. 1 RIVM). Ist das Verfahren öffentlich,so informiertdas zuständige Gericht\ndurch mündliche Eröffnung des Ent$cheids und/oder durch Auflage dm Entscheiddispositivs in der Gerichtskanzlei. Die Dispositiveder Endentscheide. die in einem öffentlichen\nVerfahren ergangen sind, können während 30 Tagen nach ihrer Eröffnung in der Gerichtskanzloieingesehen werden (Art. 5 Abs. 2 und 3 RIVM). Stehen der EInsichtnahme\nseht)tzenswerte Interessen entgegen, so kann ein Entscheiddi8posttiv auf Anordnung der\nVerfahrensleitung\nhin anonymisiertoder nur auszug$wei8eaufgelegtwerden, oder es\nkann auf die Auflage ganz verzichtetwerden (Art. 5 Abs. 4 RIVM). Die RichtlinIenenthalten auch Vorschriften über die GerichtsInriclüerstattung. Diese hat auf die 8chutzwünh\ngen Interessen der am Verfahren beteiligtenPersonen Rücksicht zu nehmen. Deren Persönlichkeitsrechte und PrIvatsphäre sowie in Strafsachen die Unschuldsvermutung sind\nzu wahren. Namen dürhn in der Berichterstattunggrundsätzlich nicht erwähnt werden\n(Art. 7 Abs. 1 RIVM). Auch für akkrediüorte Journalisten gelten Einschränkungen für die\nEinsichtnahme.Stehen schtltzen8werteInteressen entgegen, so kann dIe Verfahren8lei-\n\nSeIte 11\n8\n\ntung des zuständigenGerichts die EinsictItnahmein Anklageschriftund Entscheideinschränken (Art 11 Abs. 3 RIVM). Schliesslich veröffentlichendas Obergericht und das\nVerwaltungsgerIcht Entscheide, die für dIe Rechtsfortbildung oder sonst wie von besonderer Bedeutung sInd, anonymIsiertin einer amtlichenEntsctleidsammlungsowie im Internet\n\n"}