{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-01-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AE-21-OOI-RHU_2022-01-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=105", "Checksum": "0daff67292a38259b4101e3a49a90d6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AE 21/OOI/RHU"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtspräsidium"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsichtnahme in den Aufsichtsentscheid B 18/013/SKE des Obergerichts (OW). 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Die Einsichtnahme erstreckt sich sowohl auf die Teile des Aufsichtsentscheids, welche sich auf den Geschäftsgang der Staatsanwaltschaft beziehen (Öffentlichkeitsprinzip) als auch auf jene, welche die Fallbearbeitung und\n-erledigung und damit ihre Strafbefugnisse betreffen (Grundsatz der Justizöffentlichkeit).\n\nDie Justizöffentlichkett,die abgesehen von Art. 30 Abs. 3 BV auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK\nund Art. 14 Abs. 1 UNC>Pakt 11(SR 0.103.2) verankert ist, dient zum einen dem Schutze\nder direkt an gerichtlichen Verfahren tnteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte\n\nSetb 8\nBehandlung und gesetzmässige Beurteilung.Zum andern ermöglichtsie auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden,\ndas Recht verwaltetund die Rechtspflege ausgeübt wIrd, und liegt Insoweitauch im t)f-\nfentlichenInteresse. Sie willfür Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die GerichtsbarkeIt schaffen. DIe demokratische Kontrolle durch\ndie Rechtsgomeinschaft soII Spekulationen begegnen, die Justiz bonachteilige oder prMlegiere einzelne Proze8sparteien ungebühriich oder die Ermittlungen würden einseitig und\nrechtsstaatlich fragwüniig geführt (Urteile des Bundesgericht8 IC_194/2020 vom 27. Juli\n2021, E. 5.1; IC_307/2020 vom 16. JunI 2021, E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen). (>Kentliche Urteilsverkündung kndeutet zunächst, dass am Schluss eInes gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowIe von Publikum und Medienv8rtreterin-\nnen und -vertretern verkündet wird. Darüber hinaus dienen weitere Formen der Bekanntmachung dem Verkondungsgebot, wie etwa öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen\nSammlungen oder Bekanntgabe aber das Internet sowie die nachträgliche Gewährung\nder Einsicht auf Gosuch hin. Sie sind im Einzelnen anhand von Sinn und Zweck des Verkündungsgebots daraufhin zu beurteilen, ob sie die verfassungsrechtlich gebotene KenntnisnahmegerichtlicherUrteileerlauben. Diese weiteren Formen der Bekanntgabe von Urteilen sind gegenüber der Urteilsverkündung im Gerichtssaal nicht $ubsidiär, sondern gehören angesichts der Zweckausrlchtung gleichwertig zur öffentlichen Verkündung. Die\neinzelnen Formen können miteinander kombiniert werden und sind in ihrer Gesamtheit\nam Verkündungs- und Transparenzgebot zu messen (Urteil des Bundesgerichts\nIC_19412020 vom 27. Juli 2021, E. 5.2, mit Hinweisen). Das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung entfaltet mithin Wirkungen über den ZeItpunkt des Verfahrensabschlusses hinaus.\n\n3.2\nDas Bundesgerichthat sich in den letztenJahren mehrmalsmit dem Anspruch intore&\nsierter Dritterauf Kenntnis von Urteilennach Abschluss eines Verfahrens au8einandorue\nsetzt (vgl. BGE 139 1 129; Urteile IC_12#2016 vom 21. Juni 2016; IB_510/2017 vom 11.\nJuli 2018; IC_394/2018 vom 7. Juni 2019; IC_225/2019 vom 27. Juni 2019 und\nIC_616/2018 vom 11. Septemtnr 2019). Gemäss seiner neuesten Rechtsprechung gilt\nFolgendes: Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteil8verkün\ndung, auch wenn diese knreits vor einiger &tt ergangen sind. Dabei spielt es zunächst\nkeine Rolle, ob es sich Ini der Anfrage um ein einziges oder einzelne Urteile oder um eine\ngrosse Zahl von Entscheiden handelt. Sofern der Einsictrtsanspruchdie Anonymisierung\neiner grossen Zahl von Urteilen erfordert, steht er jedoch unter dem Vortnhatt, dass diese\nArt>ettfür die Gerictlt$tnhörtl8 nicht einen übermässigen Aufwand darstellt. Der Anspruch\nauf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkündung ist sodann nicht absolut und kann ins-\n\nSeKB 9\nt\n\nbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten einge-\n8ctrränktwerden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolgtin übereinstimmungmit dem\nVerträttnismässigkeitsprindp. So kann dem Schutz der Persönlichkeitsrectü8 der Vorfahrensbeteiligtenin aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. AIIenfalls rechtfertigt sich auch eine Teilschwärzung des interessierenden Urteils. Wo die Privatsphäre der Betroffenenweder durch eine Anonymlslerungnoch durch eine teilweise\nSchwärzung genügend geschützt werden kann - etwa weil Einsicht in Urteile vedangt\nwird, die Personen betreffen, welche den Gesuchstellenden bekannt sind -, ist eine Into\nressenabwägung vorzunehmen mischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der\nPersönlichkeit. Dabei giltes einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsinteresson – wie z.B. jenen von Medienschaff8nden, Forscherinnen und Forscher, sowie je\nnen der Anwaltschaft - grundsätzlich ein erhöhtes Gowicht zukommt. Andererseits nimmt\ndie Wichtigkeit des PersönlichkeKsschutzes der Verfahrensbeteiligten - instnsondere in\nStrafrechtsangelegenheiten - mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu\n(Urteile des Bundesgerichts IC_194/2020 vom 27. Juli 2021, E. 5.4; IC_307/2020 vom\n16. Juni 2021 E. 6.4).\n\n"}