{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-01-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AE-21-OOI-RHU_2022-01-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=105", "Checksum": "0daff67292a38259b4101e3a49a90d6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AE 21/OOI/RHU"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtspräsidium"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsichtnahme in den Aufsichtsentscheid B 18/013/SKE des Obergerichts (OW). 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Die Einsichtnahme erstreckt sich sowohl auf die Teile des Aufsichtsentscheids, welche sich auf den Geschäftsgang der Staatsanwaltschaft beziehen (Öffentlichkeitsprinzip) als auch auf jene, welche die Fallbearbeitung und\n-erledigung und damit ihre Strafbefugnisse betreffen (Grundsatz der Justizöffentlichkeit).\n\n SetU 6\nden hätten ohne Entbindungvom Amtsgehelmnis Informationenan die Außichtsbehörde\nweitergegeben,in der Meinung, diese Aussagen bliebenauch vorwaltungsint8m.Worden\nnun solche Amtsgeheimnisseüber die Offenlegungdes Außichtsentscheids publik gb\nmacht, würden sich sämtliche am Aufsicht8v8rfahren BeteIligtendem Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung aussetzen. Es tnstohe auch ein Qberwiegendes öffentliches Interesse an einer Staatsanmtt8chaft mIt guter Reputation und geheimen taktischen Verfahrensabläufen. Würde eine Veröffentlichung in Betracht gezogen, müsste den im Aufsicht& und\nStrafverfahrenbeteiligtenPersonen im Übrigen das rechtlicheGehör gewährt werden.\nEine Anonymisierung des AufsichtserItscheids genüge dem Schutz der Privatsphäre nicht.\nRückschlüsseauf im VerfahreninvolviertePersonen seien ohneWeiteres möglich,gerade in einem kleinen Kanton wie Obwaldon. Der Entscheid enthattezu viele problematische Daten, SachveItlattsschilderungen einzelner Straffällo, interne Verfahren und nenne\nunzählige Amtspersonen und weitere Beteiligte. Eine teilweise Offenlegung genüge dem\nSchutz höherstehender privater und öffentlicher Interesse an der Geheimhaltung nicht.\n\nDie Gesuchsgegnerin macht schliesslich geltend, es sei auch ihrem und dem Interesse\nvon Drittpenonen am Schutz ihrer Privatsphäre und ihrer informationellenSelbstbestimmung Rechnung zu tragen. Ihre Stellungnahme in den Medien dürfe ihr nicht zur Last gelegt werden, da eine verweigerte Stellungnahme von der Öffentlichkeitzusätzlich zulasten\nihrer Reputation ausgelegt worden wäre. Ohnehin sei es schon zu Verwechslungen mit\ngleichnamigen Berufskolleginnen Im Kanton Ok>waldengekommen. Eine erneute mediale\nAusschlachtung hätte auch auf ihre berufliche Tätigkeit ausserhalb des Kantons verhee-\nr9nde Folgen und wtlnle Ihr wIrtschaftliches Fortkommen und damit ihre WrtschaRsfreiheit nach Art. 27 BV v8rletzen.\n\n2.3\nIn seiner Replik vertrittder G8suchsteller die Auffassung, die Gesuchsgegnerin sei mangels Vollmacht nicht tnrechtigt, die Interessen Dritter zu vertreten. Wenn sie kein\nRechtsmittel gegen den AufsictItsentscheid habe ergreifen können, sei sie auch nicht legitimiert, sich zum Einslchtsgesuch ai äussern. Für das Verwaltungsgerichtsverfahren werde bezüglichder Justizöfentlichkeitauf die Bestimmungender ZPO verwiesen.\n\nDa die GesuchsgegnerinMitte2019 kurz nach dem Aufslchtsentscheldcbs Otnrgerichts\nzurückgetreten sei, könne sie gar keine KenntnIs üknr die getroffenen Massnahmen zur\nBeseitigung von Missständen haben. Die Herstellung von Transparenz sei die einäge\nChance für die Gesuchsgegnerin, sich zu rehabilitieren.\n\nSeth 7\nP\n\nMit verwaltungsinterner1Akten, die nicht dem Öffentlichkeitsprinzip unterstünd8n, seien\nlediglichEntwürfe gemeint, die zur Willensbildung einer Behörde notwendig seien. Soweit\nAmtsgeheimnisse kntroffen seien, könnten Namen geschwärzt oder Teilpassagen anderweitig unkenntlichgemacht worden. Es gebe keIne geheImen taktischen Verfahrensabläufe, sonderneine geheimeJustiz sei verfassungswidrig,\nFür dIe Prüfungder Einsichtsei\nkein mehrstufiges Verfahren, in welchem Dritten das rechtliche Gehör zu gewähren sei,\nvorgesehen. Melmehr liege die Abwägung in der Kompetenz der Gerichte.\n\nDer Schutz der Wirtschaftsfreiheitstehe in keinem rechtlichenZusammenhangmit der\nFrage der Einsicht. Dies gelte umso mehr, als auch der von der Gesuchsgegnerin akzeptierte Strafbefehl für sie einschränkend sein könne. Die Offenlegung des Aufsichtsentscheides könne die Situation der Gesuchsgegnerin nicht verschlechtern.\n\n2.4\n\nIn ihrer Duplik vom 30. August 2021 hält die Gesuchsgegnerin fest, der Wohnort des Gb\nsuchstellers oder die Zuständigkeit der Strajustiz seien für sein Rechtsschutzinteresse\nund seine Legitimationnicht massgot>end.Das Verwaltungsgerichtsverfahrensei nichtzu\nverwechseln mit dem Verwaltungs- bzw. Administrativverfahren.Der in der Verordnung\naber das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) enthalteneVerweis auf die ZPO umhsse\nden streitgegenständlichenAufsichtsentscheidgerade nicht\n\nAuch nach dem Informationsprinzip seien Informationenzu unterlassen,wenn überwib\ngende schutzwilrdige öffentlicheoder private Interessen entgegenstünden, was vodi@\ngend der Fall sei. Der Verweis in Art. 27 der kantonalen Verwaltungsverfahrensverordnung (VWW) auf das VWVG führe nicht zur Geltung des bundesrechtlichen Öffentlichkeitsprinzipsnach dem Bundesgesetz ütnr die Öffentlichkeitder Verwaltung (BGÖ). Es\nkönne nicht sein, dass jeder potentiell Betroffene sich mittels Einsicht in alle Verfahren ein\neigenes Bild vom Zustand der Staatsanwaltschaft und der PolizeI verschaffen könne.\n\nDer Gesuchst8ller könne nicht beurteilen, ob eine Offenlegung des Außichtsentscheids\nzu einer Verschlechterung ihres wirtschaftlichenFortkommens führen würde. Bei einer\nAnonymisierung des Atlfsichtsentscheids würde dieser in der Öffentlichkeit auch künftig\nmit ihrer Person in Zusammenhang gebracht werden.\n\n3\n3.1\n\n"}