{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-01-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AE-21-OOI-RHU_2022-01-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=105", "Checksum": "0daff67292a38259b4101e3a49a90d6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AE 21/OOI/RHU"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtspräsidium"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsichtnahme in den Aufsichtsentscheid B 18/013/SKE des Obergerichts (OW). 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Die Einsichtnahme erstreckt sich sowohl auf die Teile des Aufsichtsentscheids, welche sich auf den Geschäftsgang der Staatsanwaltschaft beziehen (Öffentlichkeitsprinzip) als auch auf jene, welche die Fallbearbeitung und\n-erledigung und damit ihre Strafbefugnisse betreffen (Grundsatz der Justizöffentlichkeit).\n\n Der Gesuch steIler sei als Kantonsmt gerade nicht persönlich betroffen, erst recht nicht in\npersönlich schützen swerten Interessen. Der Kantonsrat sei nicht zur Einsicht knrechtigt.\nDer Gesuchstellor gehöre nicht der Rechtspflegekommissionan. Sollten gesetzliche\nGrundlagen für spezifische interne Artnttsabläufe der Staat8anwattschaftnötig werden,\nsei es Aufgabe der Aufsicht80rBane,allgemeine und von bestimmtenVOIwaRungsverfahren losgelöste Informationender Legislativezukommen zu lassen. Die Rechtspflegekommission sei mit einem anonymislerten Exemplar des Aufsichtsentscheids bedient worden.\nIm Übrigenhabe der Ot>waldnerJustiz- uM Sicherhettsdirektorbestätigt,dass entspre\nchende Arbeitsabläub ütnrprtlftund verschiedene Massnahmen getroffenworden seien.\nFür die Sicherstellung\neines korrektenFunktionieronsder Verwaltungsei gesetzlichein\nAufsichtsverfahren vorgesehen, das auch duretlgeftlhrt und abgeschlossen worden sei\nund sogar betreffenddie ertlärtetenVerdachtsmomente zu einem Strafverfahren geführt\nhaku. Das Interesse des Gesuchstellen ütnrwiege unter dem Blickwinkelder Verhältnismäss}gkeitdie öffentlichenInteressensowie ihr Interesse am Schutz und an der Geheimhaltungnicht. Der Aufsicht8ent8choidvom 10. Mai 2019 könne Instnsondere tntreffend\ndas Team (zwischenzeitlicher Weggangvon mehrerenStaatsanwältenund Sekretärinnen) sowie betreffenddie Wirkuruen der inzwischenerurtffenenMassnahmen gar nicht\nmehraktuellsein. Es sei auch nichtAufgatn des Gesuchstellers,das Verhaltender Poli.\nzei und der Staatsanwaltschaftzu untersuchen, zumal das Beispiel\nseI gezeigt habe, dass gemäss seinen Angaben FehlvertlaRen zur Rechenschaft gezogen werde und die tntroffenen Personen für unrechtmä8sigesVerttatten\nentschädigt würden. Die potentiellstrafrechtlich relevanten Tatbestände seien inzwischen\nin einem Strafverfahrenbeurteiltund eingestelltworden. Da8 Auf8itlhtsverfahrenhabe\n\nSotb 5\nseinen Zweck damit erreicht. Im verwaltungsirltemerI\nAufsichtsverfahrenhabe sie (die\nGesuchsgegnerin) keine Verteidigungsmöglichkeitengehabt. Diese seien hingegen in einem gerichtlichen und justiziablen Strafverfahren zwingend vorhanden. weshalb sich die\nEinsicht gemäss recht$staatlictnn Prinzipien nur in einem solchen Verfahren rochtfertige.\nWeder die Personaliedes Kantonsgerichtsprä$identen\nII, die Polizeieinsätzenoch der\n\"Justizfall Durrer\" und die Tätigkeitder Notare in Obwalden, auf welche sich der Gesuch\nsteIler berufe, hätten etwas mit ihr und dem Gesuch um Einsicht in das sie betreffende\nVerwaltungsverfahren zu tun. Strukturelle Probleme für die allenfalls ungenügenden Ressouroen müssten losgelöst von einem konkreten Fall diskutiertwerden. Lösungen seien\nim Diskurs mit den jeweiligenBehörden zu suchen. Da der Gesuchsteller keine persönlichen schutzwürdigen Interessen glaubhaft mache, ertlbrige sich eIne Interessenabwägung. Schon deshalb sei das Gesuch at>zuweisen.\n\nDas Gesuch wäre aber auch abzuweisen, weilder Einsichtihre Interessen und gewichtige\nöffentlicheInteressen und Interessen Dritter den Interessen des Gesuchstellers entg@\ngenstünden. Es bestehe ein gewichtigesöffentlichesInteresse an internen Verwaltungsverfahren und Entscheiden ohne Offenlegung.Würden Entscheide über Aufsichtsverfahron der Öffentlichkeit offengelegt, so würden Mttart)ettendees weniger wagen, Missstände\nmittelsAufsichtsanzeige aufzuzeigen. Vermüungsverfahren stellten keine allgemein zugänglichenInformationsquellen dar, dies im Gegensatz zu Verhandlungendes Kantonsrats, der GemeindeversammIurl9sowie der Gerichte. Wenn verwaltungsintemeInformaüonen von Aufsichtsanzeigeverfahrenan Personen ausserhalb der Verwaltung gelangten,\nenchwere dies nicht nur die Sachvertrattsabklärung, sondern auch die Wahrheitsfindung.\n\nIm Kanton Obwalden gebe es kein Öffentlichkeit9gesetz,welches die Rechtssicherheit im\nRahmen eines Öffentlichkeit$prinzipsfür die mit einer entsprectnnden Untersuchung betrauten Aufsichtsinstanzen gewährleisten würde\n\nDas nach Art 3StVG geltende Informatlonsprinzlp unterscheIde\nsich vom ÖRentlichkeitsprirlzip darin, dass kein grundsätzIIcherAnspruch auf Einsicht in\namtliche Dokumente knstehe; die Staatsverwaltung informiere vielmehr nur abr ihre Tätigkett, soweit keine öffentlictlenoder schützenswerten privaten Interessen entgegenstünden\n\nIm Außichtsentscheid vom 10. Mai 2019 würden auch etliche Amtsgeheimnisse khandelt. Es tnstehe ein otjektives Interessedaran, dass diese Informationenichtan die Offentlichkettgelangten. Es handle sich datni nicht nur um interne Artnitsprozesse, sondern\nauch spezifISChe Straffälle unter Namonsnennung der tnteiligten Parteien (Täter/Opfer)\nund Nennung von Untersuchungstnamten und sonstigen Drttttnteiligten. Die Mitartietten-\n\n"}