{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-01-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AE-21-OOI-RHU_2022-01-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=105", "Checksum": "0daff67292a38259b4101e3a49a90d6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AE 21/OOI/RHU"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtspräsidium"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsichtnahme in den Aufsichtsentscheid B 18/013/SKE des Obergerichts (OW). 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Die Einsichtnahme erstreckt sich sowohl auf die Teile des Aufsichtsentscheids, welche sich auf den Geschäftsgang der Staatsanwaltschaft beziehen (Öffentlichkeitsprinzip) als auch auf jene, welche die Fallbearbeitung und\n-erledigung und damit ihre Strafbefugnisse betreffen (Grundsatz der Justizöffentlichkeit).\n\n 688o3\ndie Amtszeit der Gesuchsgegnerin gefallen sei, dürfte sie Teil der Aufsichtsbeschwerde\ngewesen sein.\n\nAn der Einsichtsmöglichkeit bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Berichterstattung um die Aufsichtsboschwerdo hate in chr Öffentlichkeitaufgezeigt, dass im Be\nreich der kantonalen Justiz im weiteren Sinne, insbesondere der Strafverfolgung und\nStrafgerichtsbarkeitauf Ebene des KantonsgeHchts Problemfelderbestünden. Die Be\nrichterstattung, auch im Zusammenhang mit der Personalie des (abgewählten) KantonsgerichtspräsidentenII, weise aus seiner Sicht darauf hin, dass strukturelleProbleme be\nstünden, die angegangen werden müssten. Diese strukturellenProbleme könnten nicht\nauf Basis einzelner Personalentscheide gelöst werden. Mit dem Aufsicht8beschwerdeent-\nscheid sei vermutlich erstmals im vergangenen Jahrzehnt eine grössere Analyse zur Situation der Ol7waldnerStrafverfolgung geleistet worden. Umso bedeutungsvoller sei die Zugänglicllkeitzu diesem Entscheid, damit die darin untersuchtenSachverhalte und die Ergebnisse in breitem Rahmen diskutiertwerden könnten. Dies gelte umso mehr, als die\nstrukturellen Probleme wesentlich mit den finanzpolitischen Rahmentndingungen des\nKantons zusammenhängen dürften. Infolge der Obwaldner Steuerstrategie sei die Straf.\nverfolgungund das Strafgerichtauf Stufe Kantonsgerichtin den vergangenen 14 Jahren\nnicht nur mit einer zunehmenden Anzahl Fälle konfrontiertgewesen. sondern auch mit einer Zunahme der Komplexität der Fälle. Wenn hochrangige Vertreter der StrafuntersuchungsbehöRlen selber im Amt straffälligworden und dafür die Arbeitsumgebung verantwortlich machten wie die Gesuchsgegnerin, würden dadurch Rechtsgtlter betroffen, weIche die Allgemeinheit beträfen. Die öffentlichkeit müsse wissen, ob es sich um Einzelfälle\nhandle oder ob ein \"System\" dahinterstecke, welches auf tiefgretfendeProbleme hinweise\n\nIm Übrigen seien die Anforderungen an ein öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme tiefer anzusetzen, wenn bereits wesentliche Eckpunkte bekannt seien. Es sei über die\nSache bereits brett tnrichtet worden, unter anderem mittelseines Interviews in der Luzerner Zeitung vom 4. Februar 2021 durch die Gesuchsgegnorin 80lber, in welchem diese\nhohen Arbeitsdruck geltend gemacht habe. Sofern ihre Aussagen zuträfen, würde die Offonlegung des Entscheids sogar zu einer Entlastung und Rehabilitierungder Gesuche\ngegnerin führen. Der Öffentlichkeitsei sowohl ihr Name als auch das Ergebnis des Strafverfahrens bekannt. Aus der Medienmttteilungder Regierung lasse sich ersehen, dass ein\nKonnex zwischen dem Entscheid über die Aufsietltsbeschwerde und dem kurz darauf erfolgten Rücktrittals Oberstaatsanwättinbestehe. Eine Einsicht in diesen Entscheid stelle\ndeshalb keine weitergehende BeeinträchtigungallfälligerPersönlichkeitsIeche der Ge\n8uchsgegnerin dar. Im Übrigen be8tehe für die Amt8tätigketteiner öffentlichen Person wie\neiner Oknrstaatsanwältin kein privates schützenswertes Geheimhaltungsinteresse. Indem\n\nSetb4\n•\n\ndie G8suchsgegnorin sich mehrfach in der Luzemer Zeitung zu den Vorwürfen geäussert\nhabe, haIn sie den Fallzudem selberzu einem öffentlichenThema gemacht und ein privates GeheimhaRungsirltere88epreisgegeben. Persönliche Daten könnten zudem anonymlsiertwerden, wie er dies in seInem Gesuch beantragt habe.\n\n2.2\nDie Gesuchsgegnerin opponiertder Einsichtnahm8. Zur Begründungführt sie im Wesentlichen aus, für die Beurteilung des Gesuchs um Einsicht in seinen aufsichtsrechtlichen\nEntscheid sei das Obergericht zuständig. Das Oknrgericht habe als Aufsichtsbehörde\nütnr die Staatsanwaltschaft in einem Verwaltungsvorfahren entschieden. Da in einem\nAufsichtsverfahren\nauch der Anzeigest8llerkein Akteneinsicht8recht\nhabe, müsse dies\numso mehr für eine am Verfahren nicht tntelligte Drtttpenon wie den Gesuchsteller gelten. Die Aufsichtsbeschwertiesei ein rein verwaKungsintemesVerfahren. Gemäss bundesgerichtlicherRechtsprechung bestehe generell kein Anspruch auf Einsicht in verwal.\ntungsinterneAkten.\n\n"}