{"Signatur": "OW_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-01-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/OW_UPL_001_AE-21-OOI-RHU_2022-01-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=105", "Checksum": "0daff67292a38259b4101e3a49a90d6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AE 21/OOI/RHU"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtspräsidium"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsichtnahme in den Aufsichtsentscheid B 18/013/SKE des Obergerichts (OW). Die Einsichtnahme erstreckt sich sowohl auf die Teile des Aufsichtsentscheids, welche sich auf den Geschäftsgang der Staatsanwaltschaft beziehen (Öffentlichkeitsprinzip) als auch auf jene, welche die Fallbearbeitung und\n-erledigung und damit ihre Strafbefugnisse betreffen (Grundsatz der Justizöffentlichkeit)."}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "b773c8a7cab6337793583af8a6a14a97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Obergerichtspräsidium 10.01.2022 AE 21/OOI/RHU\nRegeste:\nEinsichtnahme in den Aufsichtsentscheid B 18/013/SKE des Obergerichts (OW). Die Einsichtnahme erstreckt sich sowohl auf die Teile des Aufsichtsentscheids, welche sich auf den Geschäftsgang der Staatsanwaltschaft beziehen (Öffentlichkeitsprinzip) als auch auf jene, welche die Fallbearbeitung und\n-erledigung und damit ihre Strafbefugnisse betreffen (Grundsatz der Justizöffentlichkeit).\n\n@\nKanton\nObwalden OBERGERICHTSPRÄSIDIUM\n\nAE 21/OOI/RHU\n\nEntscheIdvom 10. Januar 2022\n\nBesetzung Gerichtspräsident\n1AndreasJenny\n\nGesuchsteller\n\nGesuohsgegnedn vertreten durch Rechtsanwalt llc iur 1\n1\n\nGegenstand Einsicht in einen Entscheid\nSachverhalt\n\nA\nMit Entscheid AB 18/013 vom 10. Mai 2019 entschied das Obergericht über eine Aufsichtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, vertreten durch den stellvertretenden Oberstaatsanwalt, gegen die damals noch amtierende Oberstaatsanwältin\n\nB\nAm 18. Januar 2021 stellten jein Einsichtsgesuch in den Entscheid des\nObergerichtsvom 10. Mai 2019. Er beantragte,der Entscheidsei ihm in anonymisierter\nForm auszuhändigen respektive öffentlichzu machen.\n\nMit Schreiben vom 22. Januar 2021 gewährte der Gerichtspräsident II dem Rechtsvertre.\nter vonl! Rechbanwalt zur Wahrung des r9chtllchen\nGeheIrs die Gelegenheit air Stellungnahme. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die\nmit Entscheid vom 10. Mai 2019 beurteilteAufsichtseingabe einen speziellen Rechtsbehelf tntreffe und das entsprechende Urteil nicht mit einem gewöhnlichen Gerichtsentscheid vergleichbarsei.\n\nMit Schreitnn vom 4. Februar 2021 teilte der Gerichtspräsident l den Parteien mIt, dass er\ndie Verfahrensleüungin dieser Angelegenheit übernommen habe. Er nahm die Frist zur\nStellungnahmeeinstweilenab, da das Gesuch keine Begründung aufwies. Dem GesuchsteIler räumte er deshalb die Gelegenheit ein, innert Frist seine Interessen an einer Einsicht darzulegen.\n\nMit Eingabe vom 26. März 2021 reichte der Gesuchsteller eine ausführliche Begründung\nfür sein Einsicht$gesuchein, und er erneuerteseinen Antrag auf Einsichtnahme.In ihrer\nStellungnahme vom 30. April 2021 beantragte die Gesuch$gegnerin, das GesucShum Einsichtnahme sei vollumfänglichabzuweisen; eventualtter– falls diesem Antrag nicht ent-\n$prochen weden könne - sei der abschlägige Entscheid in einer durch ein ordentliches\nRechtsmittel anf8chtbaren Verfügung zu erlassen, in deren Dispostttv die aufsctlietnnde\nWirkung ausdrücklich zu erteilen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten\ndes Gesuchstellers, eventualtterzulasten des Kantons.\n\nIn seiner Replik vom 15. Juli 2021 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest. Auch\ndie Gesuchsgegnerin emeuerte in ihrer Duplik vom 30. August 2021 ihre Anträge.\n\nAuf die Begründung der Parteianträge wird - soweIt erfoßiedich - in den Erwägung8n\neingegangen.\n\nSetH 2\nErwägungen\n\nI\nGemäss Art. 27 Abs. 3 GOG setzt die Einsichtnahme in Gerichtsakten neben weiteren\n(materiellen)Voraussetzungen die Bewilligungder zuständigen Verfahrensl8Rungvoraus.\nDie Bestimmungwird in konstanter Praxis und in Ermangelung einer speziellen (Kompetenz) Norm nicht nur in einem engeren Sinn für die Akteneinsicht angewendet, sondern\nauch für die Einsichtnahmein Entscheide der Gerichtsbehörden. Für die Behandlung des\nGesuchs ist somit in Vertretung des GerichtspräsIdenter1 II, welcher im Verfahren\nAB 18/013die Verfahren$1eüung\ninnehatte,der Gertcht8präsident\nl zuständig(Art. 1b\nAbs. 4 GOG; Art. 1 lit.e des GeschäftsreglemontsfOr das Obergedcht vom 30. März 2016\n[GRO; GDB 134.114]; Art 2 Abs. 3 der Richtlinien des Oberuerichts über die Information\nder öffentlichkeitund den Verkehr mitden Medien vom 11. Dezember 2012 [RIVM], AbR\n2012/13 Nr. 1; vgl. auch Art. 102 Abs. 1 StPO). Auf das Gesuch ist einzutreten.\n\n2.\n2.1\n\nDer Gesuchsteller macht zur Begründung seines Ein9ichtsgesuchs im Wesentlichen gelbnd, es sei nicht klar, ob der Entscheid zur A11fsichtsbeschwerde in einem richterlichen\nVerfahren oder in einem Verwaltungsverfahrenergangen sei. Sollte der Entscheid nicht\nim Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergangen, sondern das GOG ma$sgek>endsein,\nso müsste die 30-tägigeAuflage und Einsichtsfrist für den Entscheid nachgehoK werden.\n\nDer Ge$uchsteller tnnrft sich auf das Recht aller Bürger, EInsicht in die Angelegenheiten\ndes Staates zu verlangen. Als Kantonsrat seI er zusätzlich persönlich in tnsonders schützenwerten Interessen tntroffen. Der Kanton8ratsei das Wahlgremium für die Staatsan.\nwätte und übe die Oberaufsicht Dtm die Rechtspflege aus. Als Ge$etzgel:nr sei er zudem\nverpflichtet,bei Anzeichen von Problemen tnzüglich der normativen Struktur des Kantons\naktiv zu werden. Der Gesuch steIler will als Kantonsrat Probleme im strukturellen Bereich\neRennen und LösungsvorschlägeeraöeKen können 1\n\ndann sei er in seiner exponiertenStellung als Kantonsrat einer erhöhten Gefahr ausgo\nsetzt, mit der Justiz in Kontakt zu kommen und selber Gegenstand eines zivil. oder strafrechtlichenVerfahrenszu werden. Er haIn auch air Kenntnisnehmen müssen, dass in\nden vergangenen Jahren in OkIwalden mehrfach Polkeieinsätze stattgefunden hätten, deren Grundlage und Durchführungmetfelhaft gem sen sei. Das Verhalten der Strafverfob\ngungsbe}höHengegenObel! seI habe Ihn er8chütted und Fnl©en\nan der Kompetenzder entsprechendenBehörden aufgeworfen. Da dessen VerhaRung in\n\n"}