@ Kanton Obwalden OBERGERICHTSPRÄSIDIUM AE 21/OOI/RHU EntscheIdvom 10. Januar 2022 Besetzung Gerichtspräsident 1AndreasJenny Gesuchsteller Gesuohsgegnedn vertre- ten durch Rechtsanwalt llc iur 1 1 Gegenstand Einsicht in einen Entscheid Sachverhalt A Mit Entscheid AB 18/013 vom 10. Mai 2019 entschied das Obergericht über eine Auf- sichtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, vertreten durch den stellvertretenden Ober- staatsanwalt, gegen die damals noch amtierende Oberstaatsanwältin B Am 18. Januar 2021 stellten jein Einsichtsgesuch in den Entscheid des Obergerichtsvom 10. Mai 2019. Er beantragte,der Entscheidsei ihm in anonymisierter Form auszuhändigen respektive öffentlichzu machen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 gewährte der Gerichtspräsident II dem Rechtsvertre. ter vonl! Rechbanwalt zur Wahrung des r9chtllchen GeheIrs die Gelegenheit air Stellungnahme. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die mit Entscheid vom 10. Mai 2019 beurteilteAufsichtseingabe einen speziellen Rechtsbe- helf tntreffe und das entsprechende Urteil nicht mit einem gewöhnlichen Gerichtsent- scheid vergleichbarsei. Mit Schreitnn vom 4. Februar 2021 teilte der Gerichtspräsident l den Parteien mIt, dass er die Verfahrensleüungin dieser Angelegenheit übernommen habe. Er nahm die Frist zur Stellungnahmeeinstweilenab, da das Gesuch keine Begründung aufwies. Dem Gesuch- steIler räumte er deshalb die Gelegenheit ein, innert Frist seine Interessen an einer Ein- sicht darzulegen. Mit Eingabe vom 26. März 2021 reichte der Gesuchsteller eine ausführliche Begründung für sein Einsicht$gesuchein, und er erneuerteseinen Antrag auf Einsichtnahme.In ihrer Stellungnahme vom 30. April 2021 beantragte die Gesuch$gegnerin, das GesucShum Ein- sichtnahme sei vollumfänglichabzuweisen; eventualtter– falls diesem Antrag nicht ent- $prochen weden könne - sei der abschlägige Entscheid in einer durch ein ordentliches Rechtsmittel anf8chtbaren Verfügung zu erlassen, in deren Dispostttv die aufsctlietnnde Wirkung ausdrücklich zu erteilen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers, eventualtterzulasten des Kantons. In seiner Replik vom 15. Juli 2021 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest. Auch die Gesuchsgegnerin emeuerte in ihrer Duplik vom 30. August 2021 ihre Anträge. Auf die Begründung der Parteianträge wird - soweIt erfoßiedich - in den Erwägung8n eingegangen. SetH 2 Erwägungen I Gemäss Art. 27 Abs. 3 GOG setzt die Einsichtnahme in Gerichtsakten neben weiteren (materiellen)Voraussetzungen die Bewilligungder zuständigen Verfahrensl8Rungvoraus. Die Bestimmungwird in konstanter Praxis und in Ermangelung einer speziellen (Kompe- tenz) Norm nicht nur in einem engeren Sinn für die Akteneinsicht angewendet, sondern auch für die Einsichtnahmein Entscheide der Gerichtsbehörden. Für die Behandlung des Gesuchs ist somit in Vertretung des GerichtspräsIdenter1 II, welcher im Verfahren AB 18/013die Verfahren$1eüung innehatte,der Gertcht8präsident l zuständig(Art. 1b Abs. 4 GOG; Art. 1 lit.e des GeschäftsreglemontsfOr das Obergedcht vom 30. März 2016 [GRO; GDB 134.114]; Art 2 Abs. 3 der Richtlinien des Oberuerichts über die Information der öffentlichkeitund den Verkehr mitden Medien vom 11. Dezember 2012 [RIVM], AbR 2012/13 Nr. 1; vgl. auch Art. 102 Abs. 1 StPO). Auf das Gesuch ist einzutreten. 2. 2.1 Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Ein9ichtsgesuchs im Wesentlichen gel- bnd, es sei nicht klar, ob der Entscheid zur A11fsichtsbeschwerde in einem richterlichen Verfahren oder in einem Verwaltungsverfahrenergangen sei. Sollte der Entscheid nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergangen, sondern das GOG ma$sgek>endsein, so müsste die 30-tägigeAuflage und Einsichtsfrist für den Entscheid nachgehoK werden. Der Ge$uchsteller tnnrft sich auf das Recht aller Bürger, EInsicht in die Angelegenheiten des Staates zu verlangen. Als Kantonsrat seI er zusätzlich persönlich in tnsonders schüt- zenwerten Interessen tntroffen. Der Kanton8ratsei das Wahlgremium für die Staatsan. wätte und übe die Oberaufsicht Dtm die Rechtspflege aus. Als Ge$etzgel:nr sei er zudem verpflichtet,bei Anzeichen von Problemen tnzüglich der normativen Struktur des Kantons aktiv zu werden. Der Gesuch steIler will als Kantonsrat Probleme im strukturellen Bereich eRennen und LösungsvorschlägeeraöeKen können 1 dann sei er in seiner exponiertenStellung als Kantonsrat einer erhöhten Gefahr ausgo setzt, mit der Justiz in Kontakt zu kommen und selber Gegenstand eines zivil. oder straf- rechtlichenVerfahrenszu werden. Er haIn auch air Kenntnisnehmen müssen, dass in den vergangenen Jahren in OkIwalden mehrfach Polkeieinsätze stattgefunden hätten, de- ren Grundlage und Durchführungmetfelhaft gem sen sei. Das Verhalten der Strafverfob gungsbe}höHengegenObel! seI habe Ihn er8chütted und Fnl©en an der Kompetenzder entsprechendenBehörden aufgeworfen. Da dessen VerhaRung in 688o3 die Amtszeit der Gesuchsgegnerin gefallen sei, dürfte sie Teil der Aufsichtsbeschwerde gewesen sein. An der Einsichtsmöglichkeit bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Berichter- stattung um die Aufsichtsboschwerdo hate in chr Öffentlichkeitaufgezeigt, dass im Be reich der kantonalen Justiz im weiteren Sinne, insbesondere der Strafverfolgung und Strafgerichtsbarkeitauf Ebene des KantonsgeHchts Problemfelderbestünden. Die Be richterstattung, auch im Zusammenhang mit der Personalie des (abgewählten) Kantons- gerichtspräsidentenII, weise aus seiner Sicht darauf hin, dass strukturelleProbleme be stünden, die angegangen werden müssten. Diese strukturellenProbleme könnten nicht auf Basis einzelner Personalentscheide gelöst werden. Mit dem Aufsicht8beschwerdeent- scheid sei vermutlich erstmals im vergangenen Jahrzehnt eine grössere Analyse zur Situ- ation der Ol7waldnerStrafverfolgung geleistet worden. Umso bedeutungsvoller sei die Zu- gänglicllkeitzu diesem Entscheid, damit die darin untersuchtenSachverhalte und die Er- gebnisse in breitem Rahmen diskutiertwerden könnten. Dies gelte umso mehr, als die strukturellen Probleme wesentlich mit den finanzpolitischen Rahmentndingungen des Kantons zusammenhängen dürften. Infolge der Obwaldner Steuerstrategie sei die Straf. verfolgungund das Strafgerichtauf Stufe Kantonsgerichtin den vergangenen 14 Jahren nicht nur mit einer zunehmenden Anzahl Fälle konfrontiertgewesen. sondern auch mit ei- ner Zunahme der Komplexität der Fälle. Wenn hochrangige Vertreter der Strafuntersu- chungsbehöRlen selber im Amt straffälligworden und dafür die Arbeitsumgebung verant- wortlich machten wie die Gesuchsgegnerin, würden dadurch Rechtsgtlter betroffen, weI- che die Allgemeinheit beträfen. Die öffentlichkeit müsse wissen, ob es sich um Einzelfälle handle oder ob ein "System" dahinterstecke, welches auf tiefgretfendeProbleme hinwei- se Im Übrigen seien die Anforderungen an ein öffentliches Interesse gegen die Einsichtnah- me tiefer anzusetzen, wenn bereits wesentliche Eckpunkte bekannt seien. Es sei über die Sache bereits brett tnrichtet worden, unter anderem mittelseines Interviews in der Luzer- ner Zeitung vom 4. Februar 2021 durch die Gesuchsgegnorin 80lber, in welchem diese hohen Arbeitsdruck geltend gemacht habe. Sofern ihre Aussagen zuträfen, würde die Of- fonlegung des Entscheids sogar zu einer Entlastung und Rehabilitierungder Gesuche gegnerin führen. Der Öffentlichkeitsei sowohl ihr Name als auch das Ergebnis des Straf- verfahrens bekannt. Aus der Medienmttteilungder Regierung lasse sich ersehen, dass ein Konnex zwischen dem Entscheid über die Aufsietltsbeschwerde und dem kurz darauf er- folgten Rücktrittals Oberstaatsanwättinbestehe. Eine Einsicht in diesen Entscheid stelle deshalb keine weitergehende BeeinträchtigungallfälligerPersönlichkeitsIeche der Ge 8uchsgegnerin dar. Im Übrigen be8tehe für die Amt8tätigketteiner öffentlichen Person wie einer Oknrstaatsanwältin kein privates schützenswertes Geheimhaltungsinteresse. Indem Setb4 • die G8suchsgegnorin sich mehrfach in der Luzemer Zeitung zu den Vorwürfen geäussert habe, haIn sie den Fallzudem selberzu einem öffentlichenThema gemacht und ein pri- vates GeheimhaRungsirltere88epreisgegeben. Persönliche Daten könnten zudem ano- nymlsiertwerden, wie er dies in seInem Gesuch beantragt habe. 2.2 Die Gesuchsgegnerin opponiertder Einsichtnahm8. Zur Begründungführt sie im Wesent- lichen aus, für die Beurteilung des Gesuchs um Einsicht in seinen aufsichtsrechtlichen Entscheid sei das Obergericht zuständig. Das Oknrgericht habe als Aufsichtsbehörde ütnr die Staatsanwaltschaft in einem Verwaltungsvorfahren entschieden. Da in einem Aufsichtsverfahren auch der Anzeigest8llerkein Akteneinsicht8recht habe, müsse dies umso mehr für eine am Verfahren nicht tntelligte Drtttpenon wie den Gesuchsteller gel- ten. Die Aufsichtsbeschwertiesei ein rein verwaKungsintemesVerfahren. Gemäss bun- desgerichtlicherRechtsprechung bestehe generell kein Anspruch auf Einsicht in verwal. tungsinterneAkten. Der Gesuch steIler sei als Kantonsmt gerade nicht persönlich betroffen, erst recht nicht in persönlich schützen swerten Interessen. Der Kantonsrat sei nicht zur Einsicht knrechtigt. Der Gesuchstellor gehöre nicht der Rechtspflegekommissionan. Sollten gesetzliche Grundlagen für spezifische interne Artnttsabläufe der Staat8anwattschaftnötig werden, sei es Aufgabe der Aufsicht80rBane,allgemeine und von bestimmtenVOIwaRungsverfah- ren losgelöste Informationender Legislativezukommen zu lassen. Die Rechtspflegekom- mission sei mit einem anonymislerten Exemplar des Aufsichtsentscheids bedient worden. Im Übrigenhabe der Ot>waldnerJustiz- uM Sicherhettsdirektorbestätigt,dass entspre chende Arbeitsabläub ütnrprtlftund verschiedene Massnahmen getroffenworden seien. Für die Sicherstellung eines korrektenFunktionieronsder Verwaltungsei gesetzlichein Aufsichtsverfahren vorgesehen, das auch duretlgeftlhrt und abgeschlossen worden sei und sogar betreffenddie ertlärtetenVerdachtsmomente zu einem Strafverfahren geführt haku. Das Interesse des Gesuchstellen ütnrwiege unter dem Blickwinkelder Verhältnis- mäss}gkeitdie öffentlichenInteressensowie ihr Interesse am Schutz und an der Geheim- haltungnicht. Der Aufsicht8ent8choidvom 10. Mai 2019 könne Instnsondere tntreffend das Team (zwischenzeitlicher Weggangvon mehrerenStaatsanwältenund Sekretärin- nen) sowie betreffenddie Wirkuruen der inzwischenerurtffenenMassnahmen gar nicht mehraktuellsein. Es sei auch nichtAufgatn des Gesuchstellers,das Verhaltender Poli. zei und der Staatsanwaltschaftzu untersuchen, zumal das Beispiel seI gezeigt habe, dass gemäss seinen Angaben FehlvertlaRen zur Re- chenschaft gezogen werde und die tntroffenen Personen für unrechtmä8sigesVerttatten entschädigt würden. Die potentiellstrafrechtlich relevanten Tatbestände seien inzwischen in einem Strafverfahrenbeurteiltund eingestelltworden. Da8 Auf8itlhtsverfahrenhabe Sotb 5 seinen Zweck damit erreicht. Im verwaltungsirltemerI Aufsichtsverfahrenhabe sie (die Gesuchsgegnerin) keine Verteidigungsmöglichkeitengehabt. Diese seien hingegen in ei- nem gerichtlichen und justiziablen Strafverfahren zwingend vorhanden. weshalb sich die Einsicht gemäss recht$staatlictnn Prinzipien nur in einem solchen Verfahren rochtfertige. Weder die Personaliedes Kantonsgerichtsprä$identen II, die Polizeieinsätzenoch der "Justizfall Durrer" und die Tätigkeitder Notare in Obwalden, auf welche sich der Gesuch steIler berufe, hätten etwas mit ihr und dem Gesuch um Einsicht in das sie betreffende Verwaltungsverfahren zu tun. Strukturelle Probleme für die allenfalls ungenügenden Res- souroen müssten losgelöst von einem konkreten Fall diskutiertwerden. Lösungen seien im Diskurs mit den jeweiligenBehörden zu suchen. Da der Gesuchsteller keine persönli- chen schutzwürdigen Interessen glaubhaft mache, ertlbrige sich eIne Interessenabwä- gung. Schon deshalb sei das Gesuch at>zuweisen. Das Gesuch wäre aber auch abzuweisen, weilder Einsichtihre Interessen und gewichtige öffentlicheInteressen und Interessen Dritter den Interessen des Gesuchstellers entg@ genstünden. Es bestehe ein gewichtigesöffentlichesInteresse an internen Verwaltungs- verfahren und Entscheiden ohne Offenlegung.Würden Entscheide über Aufsichtsverfah- ron der Öffentlichkeit offengelegt, so würden Mttart)ettendees weniger wagen, Missstände mittelsAufsichtsanzeige aufzuzeigen. Vermüungsverfahren stellten keine allgemein zu- gänglichenInformationsquellen dar, dies im Gegensatz zu Verhandlungendes Kantons- rats, der GemeindeversammIurl9sowie der Gerichte. Wenn verwaltungsintemeInformaü- onen von Aufsichtsanzeigeverfahrenan Personen ausserhalb der Verwaltung gelangten, enchwere dies nicht nur die Sachvertrattsabklärung, sondern auch die Wahrheitsfindung. Im Kanton Obwalden gebe es kein Öffentlichkeit9gesetz,welches die Rechtssicherheit im Rahmen eines Öffentlichkeit$prinzipsfür die mit einer entsprectnnden Untersuchung be- trauten Aufsichtsinstanzen gewährleisten würde Das nach Art 3StVG geltende Informatlonsprinzlp unterscheIde sich vom ÖRentlichkeitsprirlzip darin, dass kein grundsätzIIcherAnspruch auf Einsicht in amtliche Dokumente knstehe; die Staatsverwaltung informiere vielmehr nur abr ihre Tä- tigkett, soweit keine öffentlictlenoder schützenswerten privaten Interessen entgegenstün- den Im Außichtsentscheid vom 10. Mai 2019 würden auch etliche Amtsgeheimnisse khan- delt. Es tnstehe ein otjektives Interessedaran, dass diese Informationenichtan die Of- fentlichkettgelangten. Es handle sich datni nicht nur um interne Artnitsprozesse, sondern auch spezifISChe Straffälle unter Namonsnennung der tnteiligten Parteien (Täter/Opfer) und Nennung von Untersuchungstnamten und sonstigen Drttttnteiligten. Die Mitartietten- SetU 6 den hätten ohne Entbindungvom Amtsgehelmnis Informationenan die Außichtsbehörde weitergegeben,in der Meinung, diese Aussagen bliebenauch vorwaltungsint8m.Worden nun solche Amtsgeheimnisseüber die Offenlegungdes Außichtsentscheids publik gb macht, würden sich sämtliche am Aufsicht8v8rfahren BeteIligtendem Vorwurf der Amts- geheimnisverletzung aussetzen. Es tnstohe auch ein Qberwiegendes öffentliches Interes- se an einer Staatsanmtt8chaft mIt guter Reputation und geheimen taktischen Verfahrens- abläufen. Würde eine Veröffentlichung in Betracht gezogen, müsste den im Aufsicht& und StrafverfahrenbeteiligtenPersonen im Übrigen das rechtlicheGehör gewährt werden. Eine Anonymisierung des AufsichtserItscheids genüge dem Schutz der Privatsphäre nicht. Rückschlüsseauf im VerfahreninvolviertePersonen seien ohneWeiteres möglich,gera- de in einem kleinen Kanton wie Obwaldon. Der Entscheid enthattezu viele problemati- sche Daten, SachveItlattsschilderungen einzelner Straffällo, interne Verfahren und nenne unzählige Amtspersonen und weitere Beteiligte. Eine teilweise Offenlegung genüge dem Schutz höherstehender privater und öffentlicher Interesse an der Geheimhaltung nicht. Die Gesuchsgegnerin macht schliesslich geltend, es sei auch ihrem und dem Interesse von Drittpenonen am Schutz ihrer Privatsphäre und ihrer informationellenSelbstbestim- mung Rechnung zu tragen. Ihre Stellungnahme in den Medien dürfe ihr nicht zur Last ge- legt werden, da eine verweigerte Stellungnahme von der Öffentlichkeitzusätzlich zulasten ihrer Reputation ausgelegt worden wäre. Ohnehin sei es schon zu Verwechslungen mit gleichnamigen Berufskolleginnen Im Kanton Ok>waldengekommen. Eine erneute mediale Ausschlachtung hätte auch auf ihre berufliche Tätigkeit ausserhalb des Kantons verhee- r9nde Folgen und wtlnle Ihr wIrtschaftliches Fortkommen und damit ihre WrtschaRsfrei- heit nach Art. 27 BV v8rletzen. 2.3 In seiner Replik vertrittder G8suchsteller die Auffassung, die Gesuchsgegnerin sei man- gels Vollmacht nicht tnrechtigt, die Interessen Dritter zu vertreten. Wenn sie kein Rechtsmittel gegen den AufsictItsentscheid habe ergreifen können, sei sie auch nicht legi- timiert, sich zum Einslchtsgesuch ai äussern. Für das Verwaltungsgerichtsverfahren wer- de bezüglichder Justizöfentlichkeitauf die Bestimmungender ZPO verwiesen. Da die GesuchsgegnerinMitte2019 kurz nach dem Aufslchtsentscheldcbs Otnrgerichts zurückgetreten sei, könne sie gar keine KenntnIs üknr die getroffenen Massnahmen zur Beseitigung von Missständen haben. Die Herstellung von Transparenz sei die einäge Chance für die Gesuchsgegnerin, sich zu rehabilitieren. Seth 7 P Mit verwaltungsinterner1Akten, die nicht dem Öffentlichkeitsprinzip unterstünd8n, seien lediglichEntwürfe gemeint, die zur Willensbildung einer Behörde notwendig seien. Soweit Amtsgeheimnisse kntroffen seien, könnten Namen geschwärzt oder Teilpassagen ander- weitig unkenntlichgemacht worden. Es gebe keIne geheImen taktischen Verfahrensabläu- fe, sonderneine geheimeJustiz sei verfassungswidrig, Für dIe Prüfungder Einsichtsei kein mehrstufiges Verfahren, in welchem Dritten das rechtliche Gehör zu gewähren sei, vorgesehen. Melmehr liege die Abwägung in der Kompetenz der Gerichte. Der Schutz der Wirtschaftsfreiheitstehe in keinem rechtlichenZusammenhangmit der Frage der Einsicht. Dies gelte umso mehr, als auch der von der Gesuchsgegnerin akzep- tierte Strafbefehl für sie einschränkend sein könne. Die Offenlegung des Aufsichtsent- scheides könne die Situation der Gesuchsgegnerin nicht verschlechtern. 2.4 In ihrer Duplik vom 30. August 2021 hält die Gesuchsgegnerin fest, der Wohnort des Gb suchstellers oder die Zuständigkeit der Strajustiz seien für sein Rechtsschutzinteresse und seine Legitimationnicht massgot>end.Das Verwaltungsgerichtsverfahrensei nichtzu verwechseln mit dem Verwaltungs- bzw. Administrativverfahren.Der in der Verordnung aber das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) enthalteneVerweis auf die ZPO umhsse den streitgegenständlichenAufsichtsentscheidgerade nicht Auch nach dem Informationsprinzip seien Informationenzu unterlassen,wenn überwib gende schutzwilrdige öffentlicheoder private Interessen entgegenstünden, was vodi@ gend der Fall sei. Der Verweis in Art. 27 der kantonalen Verwaltungsverfahrensverord- nung (VWW) auf das VWVG führe nicht zur Geltung des bundesrechtlichen Öffentlich- keitsprinzipsnach dem Bundesgesetz ütnr die Öffentlichkeitder Verwaltung (BGÖ). Es könne nicht sein, dass jeder potentiell Betroffene sich mittels Einsicht in alle Verfahren ein eigenes Bild vom Zustand der Staatsanwaltschaft und der PolizeI verschaffen könne. Der Gesuchst8ller könne nicht beurteilen, ob eine Offenlegung des Außichtsentscheids zu einer Verschlechterung ihres wirtschaftlichenFortkommens führen würde. Bei einer Anonymisierung des Atlfsichtsentscheids würde dieser in der Öffentlichkeit auch künftig mit ihrer Person in Zusammenhang gebracht werden. 3 3.1 Die Justizöffentlichkett,die abgesehen von Art. 30 Abs. 3 BV auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNC>Pakt 11(SR 0.103.2) verankert ist, dient zum einen dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren tnteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Setb 8 Behandlung und gesetzmässige Beurteilung.Zum andern ermöglichtsie auch nicht ver- fahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltetund die Rechtspflege ausgeübt wIrd, und liegt Insoweitauch im t)f- fentlichenInteresse. Sie willfür Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grund- lage für das Vertrauen in die GerichtsbarkeIt schaffen. DIe demokratische Kontrolle durch die Rechtsgomeinschaft soII Spekulationen begegnen, die Justiz bonachteilige oder prM- legiere einzelne Proze8sparteien ungebühriich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwüniig geführt (Urteile des Bundesgericht8 IC_194/2020 vom 27. Juli 2021, E. 5.1; IC_307/2020 vom 16. JunI 2021, E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen). (>Kent- liche Urteilsverkündung kndeutet zunächst, dass am Schluss eInes gerichtlichen Verfah- rens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowIe von Publikum und Medienv8rtreterin- nen und -vertretern verkündet wird. Darüber hinaus dienen weitere Formen der Bekannt- machung dem Verkondungsgebot, wie etwa öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe aber das Internet sowie die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gosuch hin. Sie sind im Einzelnen anhand von Sinn und Zweck des Ver- kündungsgebots daraufhin zu beurteilen, ob sie die verfassungsrechtlich gebotene Kennt- nisnahmegerichtlicherUrteileerlauben. Diese weiteren Formen der Bekanntgabe von Ur- teilen sind gegenüber der Urteilsverkündung im Gerichtssaal nicht $ubsidiär, sondern ge- hören angesichts der Zweckausrlchtung gleichwertig zur öffentlichen Verkündung. Die einzelnen Formen können miteinander kombiniert werden und sind in ihrer Gesamtheit am Verkündungs- und Transparenzgebot zu messen (Urteil des Bundesgerichts IC_19412020 vom 27. Juli 2021, E. 5.2, mit Hinweisen). Das Gebot der öffentlichen Ur- teilsverkündung entfaltet mithin Wirkungen über den ZeItpunkt des Verfahrensabschlus- ses hinaus. 3.2 Das Bundesgerichthat sich in den letztenJahren mehrmalsmit dem Anspruch intore& sierter Dritterauf Kenntnis von Urteilennach Abschluss eines Verfahrens au8einandorue setzt (vgl. BGE 139 1 129; Urteile IC_12#2016 vom 21. Juni 2016; IB_510/2017 vom 11. Juli 2018; IC_394/2018 vom 7. Juni 2019; IC_225/2019 vom 27. Juni 2019 und IC_616/2018 vom 11. Septemtnr 2019). Gemäss seiner neuesten Rechtsprechung gilt Folgendes: Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewähr- leistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteil8verkün dung, auch wenn diese knreits vor einiger &tt ergangen sind. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich Ini der Anfrage um ein einziges oder einzelne Urteile oder um eine grosse Zahl von Entscheiden handelt. Sofern der Einsictrtsanspruchdie Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen erfordert, steht er jedoch unter dem Vortnhatt, dass diese Art>ettfür die Gerictlt$tnhörtl8 nicht einen übermässigen Aufwand darstellt. Der Anspruch auf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkündung ist sodann nicht absolut und kann ins- SeKB 9 t besondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten einge- 8ctrränktwerden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolgtin übereinstimmungmit dem Verträttnismässigkeitsprindp. So kann dem Schutz der Persönlichkeitsrectü8 der Vorfah- rensbeteiligtenin aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. AIIen- falls rechtfertigt sich auch eine Teilschwärzung des interessierenden Urteils. Wo die Pri- vatsphäre der Betroffenenweder durch eine Anonymlslerungnoch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann - etwa weil Einsicht in Urteile vedangt wird, die Personen betreffen, welche den Gesuchstellenden bekannt sind -, ist eine Into ressenabwägung vorzunehmen mischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit. Dabei giltes einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsin- teresson – wie z.B. jenen von Medienschaff8nden, Forscherinnen und Forscher, sowie je nen der Anwaltschaft - grundsätzlich ein erhöhtes Gowicht zukommt. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des PersönlichkeKsschutzes der Verfahrensbeteiligten - instnsondere in Strafrechtsangelegenheiten - mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (Urteile des Bundesgerichts IC_194/2020 vom 27. Juli 2021, E. 5.4; IC_307/2020 vom 16. Juni 2021 E. 6.4). 3.3 Die nachträgliche Einsichtnahme ist wie erwähnt nicht nachrangig gegenüber der öffentli- chen Verkündung im Gerichtssaal, sondern gehört angesichts der Zweckausrichtungder Publizitätin der Justiz gleichwertigzur öffentlichenVerkündung. Unzulässig wäre deshalb jedenfalls der Schluss, rechtskräftig gewordene Urteile könnten generell nur noch aus- nahmsweise bzw. nur Ini Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses eingesehen werden. Die Gerichte haben ihre Entscheidevielmehrgrundsätzlichder Öffentlichkeitzur Verftl- gung zu stellen, sei es durch Veröffentlichungoder durch Einslchtgewährungauf Antrag. Die Motive, mit denen ein Gesuchsteller sein Gesuch um Einsicht begründet, sind grund- sätzlich nicht von Belang; sie können höchstens eine Rolle spielen, wenn relevante öffent- liche oder private Geheimhaltungsinteressenentgegenstehen könnten und eine Abwä- gung zwischen sich entgegenstehenden (Grund') RedItsp06ition8n erfoniorlich wäre (Ur- teile des BundesgerichtsIC_194/2020 vom 27. Juli 2021, E. 6.2; 10_616/2018vom 11. September 2019; forumpoenale2020, 97; vgl. auch BGE 139 1 129 E. 3.6). In solchen Fällen sind die Interwsen, welche angeblich der Einsichtnahme in das Urteil entgegen- stehen, zu gewichten (Urteil des Bundesgerictrts IC_194/2020 vom 27. Juli 2021, E. 6.3). 3.4 Das Bundesgericht hielt sodann in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 1C_307/2020 vom 16. Juni 2021 (E. 7) fest, dass der Ausschluss der Öffentlichkeitin fa. milienrechtlictnn Angelegenheiten nachArt. 54 Abs. 4 ZPO nichtsändertan der Ent- scheidöffentlidrkeit nach dem zweiten Satz von Art. 54 Abs. 1 ZK). Die gegenteilige Auf- Seth 10 6 fassung stehe im Widerspruchzum Gebot der Gerichtsöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV und der grossen Bedeutung, die es diesem Grundsatz als Instrument der Kontrolle über die Geächt8tätigkett beimesse. Eine verfassung8konforme Auslegung verbiete daher eine über den Wortlaut von Art. 54 Abs. 4 ZPO hinausgehende Anwendung dieser Aus. nahmo vom ÖffentlichkeItsgrundsatz. Eine gewIsse Publlzltät in familienrechtlicher1B& langen liege ausserdem auch im Interesse der Rechtsfortblldung und der Information der Anwaltschaft, dies in tn80nderem Masse auch deshalb, weil die Öffentlichkeit in diesem Rechtsgebiet von Verhandlungen und Urteilseröffnunggerade ausgeschlossen sei. Ge- richtsurteile seien sornttgrundsätzlichauch in familienrechtlicherl Verfahrender öffent. lichkettin geeIgneter Weise zugänglich zu machen. Diese Rechtsprechung ist grundsätz. lich auch auf andere Rochtsgebiete zu übertragen, in welchen den Persönlichkeitsrechton der Parteien besondere Bedeutung zukommt (VGPE AE 21/003 vom 27. Dezember 2021) 4 4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 3 GOG kanndas OtnrgerichtRichtlinienüberdie Informationder ÖKentlichkeitund insbesondere über den Verkehr mit den Medien erlassen. 4.1.1 Das Obergericht hat diese Kompetenz in den RIchtlinienvom 11. Dezember 2012 über die Information der Öffentlichkeit und den Verkehr mit den Medien (RIVM) umgesetzt. Diese Richtlinien regeln die Informationder ÖKentlichkett über die Tätigkeit der kanton& len Gerichte. Sie tnzvwcken, die RecITt$prechungund die GerichtsverwaRungtransparent zu machen und die Arbeit der über die Gerichte berichtendenJournalisten zu erleichtern (Art. 1 Abs. 1 RIVM). Ist das Verfahren öffentlich,so informiertdas zuständige Gericht durch mündliche Eröffnung des Ent$cheids und/oder durch Auflage dm Entscheiddisposi- tivs in der Gerichtskanzlei. Die Dispositiveder Endentscheide. die in einem öffentlichen Verfahren ergangen sind, können während 30 Tagen nach ihrer Eröffnung in der Ge- richtskanzloieingesehen werden (Art. 5 Abs. 2 und 3 RIVM). Stehen der EInsichtnahme seht)tzenswerte Interessen entgegen, so kann ein Entscheiddi8posttiv auf Anordnung der Verfahrensleitung hin anonymisiertoder nur auszug$wei8eaufgelegtwerden, oder es kann auf die Auflage ganz verzichtetwerden (Art. 5 Abs. 4 RIVM). Die RichtlinIenenthal- ten auch Vorschriften über die GerichtsInriclüerstattung. Diese hat auf die 8chutzwünh gen Interessen der am Verfahren beteiligtenPersonen Rücksicht zu nehmen. Deren Per- sönlichkeitsrechte und PrIvatsphäre sowie in Strafsachen die Unschuldsvermutung sind zu wahren. Namen dürhn in der Berichterstattunggrundsätzlich nicht erwähnt werden (Art. 7 Abs. 1 RIVM). Auch für akkrediüorte Journalisten gelten Einschränkungen für die Einsichtnahme.Stehen schtltzen8werteInteressen entgegen, so kann dIe Verfahren8lei- SeIte 11 8 tung des zuständigenGerichts die EinsictItnahmein Anklageschriftund Entscheidein- schränken (Art 11 Abs. 3 RIVM). Schliesslich veröffentlichendas Obergericht und das VerwaltungsgerIcht Entscheide, die für dIe Rechtsfortbildung oder sonst wie von besonde- rer Bedeutung sInd, anonymIsiertin einer amtlichenEntsctleidsammlungsowie im Inter- net 4.1.2 In Nachachtung der erwähnten bundesgerichtlicher1 Rechtsprechung gewährt das Ober- und Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich voraussetzungslos Einsicht in rechtskräftige Entscheide; vorbehätten bleiknn Einschränkungen wegen schützenswerter Interessen der Verfahrenstnteiligtenund altfälligerDritter, namentlich durch Anonymisierung und Schwärzung oder Löschung bestimmter Passagen des Urteils (vgl. VGPE AE 21/003 vom 27. Dezember 2021; AE 19/001 vom 22. August 2019; OGPE AE 21/012 vom 20. Oktober 2021). Insofern ist Art. 27 Abs. 3 GOG, welcher für die Einsichtnahme in Gerichtsakten (und in Ermangelung anderer Vorschriften auch: Gedchtsentscheide) stets eIn schtit- zenswertes Interesse und keine entgegenstehendenwichtigen privaten oder öffentlichen Interessen voraussetzt, verfassungskonform auszulegen. 4.2 Das Obergericht hat der öffentlichkeitgegenüber den Entscheid im in Frage stehenden Aufsichtsverfahren gegen die Gesuctlsgegnerin bis anhin weder selbst kommuniziertnoch das Entscheiddispositiv (anonymisiert und/oder auszugsweise) aufgelegt, da es sich bei diesem Aufsichtsverfahren um ein nicht öffentliches Verfahren des Obergerichts aIs Auf- sichtsinstanz handelt (vgl. Art. 4 und Art. 5 Abs. 3 und 4 RIVM; OGPE AE 19/015vom 22. November 2019). Im zuletzt zitierten Entscheid hat der Gerichtspräsident II das Begehren des heutigen Gesuchstellers um Einsicht mit Rücksicht auf das damals noch laufende Strafverfahrengegen die Gesuctlsgegnerin "derzett" abgewiesen, wobei er die Frage of- fenliess, ob überhaupt ein Einsichtsrecht tnstehe. Der Entscheid ist in Rechtskraft er- wachsen. 4.3 Die Parteien stellen zu Recht zur Diskussion, ob auf den fraglichen Aufsichtsentscheid des Otnrgerichts vom la. Mai 2019 der Grundsatz der Justizöffentlichkeit(vgl. vorne, E. 3) anwendbar ist. Dieser erstreckt sich nur auf die Rechtsprechung der Gerichte und die in dieser FunktiongefälttenEntscheide (vgl. BGE 133 I1209 E. 2.2). Soweit die Gerichte jedoch administrativeAufgatnn wahrnehmen,die nichtzur rechtsprechendenFunktionals ihrer Kemaufgabe gehören, unterstehendie Gerichte den allgemeinenVorschriften Ohr die Öffentlichkeitcxier die Geheimhaltungder Verwaltungstätigkeit(BGE 133 I1 209). So sieht auch Art. 1 Abs. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997(StVO; GDB Soko 12 130.1) vor, dass dieses Gesetz auf die Gerichte und andern Justizbehörden angewendet wird, soweIt sie nicht richtortichhandeln und die Gesetzgebung Ohr die Gerichtsorgani- sation keine abweichendonVonohrtften enthält (vgl. auch die Vorschriften über das Ver- hältni$von Kantonsratund Gerichte im Rahmen der "Gerichtsverwaltung"im Gesetz ütnr den Kantonsrat vom 21. Apdl 2005 (KRG; GDB 132.1). Da es Im Kanton Obwalden bis anhin kein Öffentlichkeitsgesetzgibt, welches das öffentlichkeitsprirüp und seine Modali- täten im Detail regelt, ist in diesem Bereich Art. 3 StVG arlwndbar, wonach die Staats- verwaltung von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit informiert, soweit keine öf- fentlichenoder schrrtzenswedenprivaten Interessen entgegenstehen. Unklar ist, in weI- chem Verhältnisdiese Bestimmungzu Art. 27 Abs. 3 GOG betreffenddie Einsichtnahme in Gerichtsakten steht. Denn das GOG enthält in den Art. 19 ff. auch Vorschriften über die "Aufsicht und Gerichtsverwaltung"(Titel 1.3), sodass zumindest aus ge$etzessystemati- schen Gründen nichtangenommenwerden könnte, dass Art. 27 GOG, welcher unter dem TItel "1.4 AllgemeIneGrundsätze" steht, sIch ausschliesslich auf die Rechtsprechung der Gerichte tnzieht. Der Normwiderspruchist in Anlehnung an die Regelung im Bund (vgl. BGE 133 11209) und mit Blick auf das sich in Vortnreitung befindende ÖfFentlichkeRsge- setz des Kantons Obwalden im Sinne einer telelogischen Reduktion (BGE 143 11268 E. 4.3.1; 141 V 191 E. 3; 140 1 305 E. 6.2; 131 V 242 E. 5.2) aufzulösen, indem Art. 27 Abs. 3 GOG nur auf im Rahmen der Rechtsprechung der Gerichte ergangene Entscheide anzuwenden ist. Soweit seitens der Gerichte nicht Entscheide in Zivil-, Straf- oder Verwal- tungsgerichtsverfahren, sondern im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben ergangen sind, ist somit hinsichtlichder Einsichtnahme grundsätzlich Art. 3 StVG massgebend. 4.4 Der EntscheId des Obergerichts vom 10. Mai 2019 erging in einem Aufsichtsverfahren, welches durch A11fsichtsbeschwerdedes stellvertretendenOberstaatsanwaHs gegen die damals amtierende Otnrstaatsanwältin und heutige Ge8uchsge9nerin eingeleitet worden war. Das Obergerichtbefasste sich im umfangreichenVerfahren mit den gegenüber der OberstaatsanwäKin erhobenen Vorwürfen. Dabei wurden netnn organisatorischen Fragen auch einzelne von der Ober8taatsanwättin bearbeitete Fälle und ihre Erledigung aus auf- sichtsrechtlicher Sicht untersucht; dies führte teilweise zu Strafverfahren, welche durch den eingesetzten 8.o. Ober8taatsanwaR98teIlvertreter mit Verftlgung vom 11. November 2020 eingestelltwurden. Gleichentags ediess dieser gegenüknr der tnreit$ per 30. Juni 2019 aus ihrem Amt zurt]ckgatretenen Gesuchsgegnerin in einem weiteren Strafverfahren einen Strafbefehl %gen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; dieser ist unangefochten in RechtskraR erwachsen. Satte 13 9 4.5 4.5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 BGG gilt für das Bundesgerichtdas Ö#ontlichkeitsgesetzsinnge mäss, soweit es "admInistrative Aufgaben oder Aubaben im Zusammenhang mit der Auf- sicht über das Bundesverwaltungsgericm oder das Bundesstrafgericht erft)IIt". Das Burb desgericht veröffentlicht- soweit ersichtlich- alle seIne Entscheide über Aufsichtsbe schwerden. Es publizierte beispielsweise auch seinen Bericht vom 5, April 2020 über sein aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend Vorkommnisse am Bundesstrafgericht, und zwar sogar ohne Anonymisierung (Korrespondenznurnmer 401_3/12_T2/2020). Es bejatb te ferner ein Einsichtsrecht hinsichtlich einer Stellungnahme, welche in einem kantonalen Aufsichtsbeschwedeverfahren eIngeholt worden war (Urteil des Bundesgerichts IC_538/2016 vom 20. Februar 2017). Anderseits ging das Bundesgericht in BGE 133 ll 209 (E. 4.1) davon aus, die Besetzung seiner verschiedenen Abteilungen und die damit verbundenen personellen Fragen standen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Kemfunktion der Rechtsprechung des BundesgericMs und gIngenals Frage der Selbstorganisation des Gerichts über reine Administrativaufgabn im Sinne von Art. 28 BGG hinaus. Der Generalsekretärhabe deshalb das Einsichtsgesuchdes Beschwerde- führers in die Protokolledes Gesamtgerichts und der Verwaltungskommissionbetreffend die Bestellung der verschiedenen Abteilungen und weiterer personeller Entscheide ohne Interossenabwägungim konkreten Einzelfallabweisen dürfen, zumal die Zusammenset- zung der Abteilungenöffentlichbekannt gemacht worden sei und die Verfahrensbeteilig- ten die richtige Besetzung der urteilendenAbteilungdurch ein Ausstandsgesuch überprll- fen lassen könnten,was den engen Bezug dieses Geschäfts zur Primärfunktionder Rechtsprechungdes Gerichts unterstreiche. 4.5.2 Es liegt nahe, grundsätzlichauch die im Kanton durch das Obergericht abr die Gericht9 tnhörden - wozu die Staatsanwaltschaft nach Art. 8 GOG zählt (vgl. die Überschriftvor Art. 1 GOG) - ausgeübte Aufsicht als nicht der Rechtsprechung zugehörige Aubatn ein- zustufen(vgl. BGE 133 ll 209 E. 1.1: Urteildes BundesgerichtsIC_538/2016 vom 20. Februar 2017, E. 3.2; Informationsrechteder Geschäftspn-rfungskommissionen des Natio- nalrates und des Ständerates (GPK) mit Bezug auf den Aufsichtsbericht der Verwaltungs- kommission des Bundesgerichts vom 5. April 2020 (12T_2/2020) Intrefbnd Vorkommnis- so am Bundesstrafgericht, OknraufsichtsrechtlicheFeststellung der GeschäRsprüfungs- kommissionen vom 24. Juni 2020, BBI 2020, 9452, N, 11). Dies giltalleKlings nur hinsicht- lich allgemeiner aufsichtsrechtlichr Abklärungen und Feststellungen hinsichtlich des Ge schäftsgangs der Staatsanwaltschaft(vgl. Art. 19a Abs. 1 GOG). Soweit wie vorliegend atnr nIcht nur solche administrativenFragen geprtlftwurden, sondern auch einnlne von der Oberstaatsarrwättin tnartnitete Fälle und ihre Erledigung aus außichtsrechtlicher S8tb 14 1 SIcht untersuchtwurden, weII Anzeichen bestanden, dass dies zur Korrektur von allfälli- gen systemischen Fehlern erforderlichsein könnte, standen diese Abklärungen in einem engen sactllichon Zusammenhang mR der Kemfunktionder Untersuchung8führungund Rechtsprechung der Staatsanwaltschaft. In diesem Bereich ist die Staatsanwattschaß atnr "unabhängIg Im Rahmen Ihrer Strafbofugnlsse" (Art. 19e Abs. 1 und Art. 19a Abs. 2 GOG), weshalb das Otnrgericht grundsätzlicherst nach RechtskraR der eryangenen Ent- scheide befugtwar, zum Zwecke der Verfahrensanalyse und +ontrolle die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes durchdie Staatsanwaltschaft zu überwachenund ihr nöti- genfalls konkrete Weisungen zu erteilen (Art. 19 Abs. 2 GOG; OGE AB 18/013 vom 10. Mai 2019, E. 1.1). Demzufolge ist nach Art. 3 StVG zu beurteIlen, ob dem Gesuchsteller Einsicht in den Aufsichtsentscheid des Obergerichts vom 10. Mai 2019 zu gewähren ist, $ow9it dieser Fragen des allgemeinen G6schäftsgangs der Staatsanwaltschaft betrifft. Soweit sich der Entscheid aber mit der FalltnarknKung und -erledigungin einzelnen Fäl- len durch die Oberstaatsanwältinbefasst, sind die bezüglich der Rechtsprechung mass- gebenden Vorschriften und Grundsätze der Justizöffentlichkeit (vgl. vorne, E. 3) massge k>end 5 5.1 Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Transparenz der (Justiz-)Verwaltung und soll das Ver- treuen des Bürgers in dIe staatIIchenInstitutionenund Ihr Funktionierenfördern; es bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratIsche Mitwirkung am politischenEntscheIdfindungsprozess und für eine wirksarne Kontrolle der staatlichen Be hörden (BGE 133 11209 E. 2.3.1; 142 I1 313 E. 3.1; Urteile des Bundesverwattungsge- lichts A-1096/2020 vom 19. Januar 2021, E. 3; &6115/2019 vom 16. Dezember 2020, E. 3.2, je mit Hinweisen;David Chaksad, Die verwaltungsIectltHChe Auf6ichtsanzeige, Zürich 2015, 207). Gemäss Art. 3 StVO informiertdie Staatsverwattungwie orwähntauf Anfrage Ohr ihre Tätigkeit, soweit keine öffentlictnn oder schützonsweden privaten Interessen 8ntgegenstehen.Der Staatsverw8ttungwurde mit dieser Vorschrift die Pflichtzur Inform& tion aufedegt, von welcher sie nur entbunden ist, wenn öffentIIche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen. Der Kanton Obwalden vollzog damtt schon im Jahr 1997 den Wechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffent- lichkettsprinzip mitGeheimhaRungsvortnhatt.Demnachmüssen nichtdie Privaten ihr in- formationsirIteresse rechtfertigen oder begHlnden, sondern die Behörden haben die Gründe für die attfälligeGeheimhaltung geltend zu machen (Beschluss des Regierungsra- tes Nr. 452 vom 21. Mai 2019, Motion Einführung des öffentlichkeitsprinzip8 in Obwalden; Beantwortung,3 und 8 f.; Chaksad, a.a.O., 207 f.). Seth 15 5.2 Werdendie Regeln,welchefür die Einsichtnahme in Entscheideder Gerichte,die Im Rahmen ihrer Rechtsprechung ergangen sind, mit Art. 3 StVG verglichen, so ergibt sich, dass die Vorschriften im Wesentlichen übereinstimmen. Sowohl nach dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit als auch gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip ist die Einsichtnahme grundsätzlichvoraussetzungslos zu gewähren und sie ist nur einzuschränken, wenn öl- fentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen. Eine Einschränkung muss jedoch immer vertIättnismäSsigsein. SChützerBwerten Interessen der Verfahrens- beteiligten oder altfälliger Dritter ist daher grundsätzlich durch Anonymisierung und Schwärzung oder Löschung heikler Passagen des Ent$cheids Rechnung zu tragen. Nur wo die Privatsphäre durch solche Massnahmen nicht genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägungvorzunehmen zwischen den Ein6ichtsinteresen und dem Schutz der Persönlichkeit(vgl. vome, E. 3.2; Chaksad, a.a.O., 209). 5.3 Nach Auffassung der Gesuchsgegnerin handelt es sich beim Aufsichtsentscheiddes Obergerichts um ein verwaltungsintemes Aktenstück, weshalb kein Anspruch auf Einsicht bestehe. Als verwattungsinteme Akten gelten nur Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwal- tungsintemen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsintemen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindertwerden, dass die interne Meinungsbildungder Verwaltung über die entscheidendenAktenstücke und die erlasse nen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 I1473 E. 48). Vorliegend geht es nicht um ein verwattungsintemes Aktenstück, sondern um einen Entscheid. Der Gesuchsteller beanspruchtkeine Akteneinsicht,son- dern lediglichdie Einsicht in den Aufsichtsentscheiddes Otnrgerichts vom 10. Mai 2019. but der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt die Schwelle für die Gewäh- rung der Einsicht in einem solchen Fall wesentlich tiefer als bei der Einsicht in die Verfah- rensakten (BGE 139 1129 E. 3.5). Das ist bei der nachfolgenden Prüfung zu berücksichti- gen 6 6.1 6.1.1 Entgegen der Meinung der Gesuch sgegnerin muss der Gesuchsteller für sein Einsiehts- gesuch weder persönlich oder sonst wie in seinen schützenswertenInteressen kntrafFen sein, und er muss auch nIcht am Aufsichtsverfahren beteiligtgewesen sein. Es spielt dos- halb keine Rolle, ob er das Gesuch in seiner Eigenschaft als Kantonsrat stellt und dass er Seite 16 • nicht der Recht$pflegekommi88ion angehört. E8 ist auch nicht von Bedeutung, ob und in- wieforn or allenfalls von zivil- und strafrechtlichen Verfahren betroffen sein könnte, und dass er anscheinend hinsichtlichdes Verfahrens einer mit ihm befreundeten Person an Irh formationengelangen möchte. Melmehr genügt für seine Legitimationzur Ge8uch8tellung nach dem Gesagten, dass er sein Recht als Bürger geltend macht, in die Angelegenheb ton des Staates Einsicht zu nehmen. Es ist ferner unerheblich, ob der Aufsichtsentscheid wegen der Änderungen im Team der Staatsanwaltschaft und der Wirkungen der ergrirre- nen Massnahmen noch aktuellist. Denn dies ist Lei der nachträglichenEinsichtnahme in atIfsicht8rechtliche Entscheide wohl regelmässig nicht (mehr) der Fall und steht der Durchsetzung des Öffentlichkeitsprinzips und des Grundsatzes der Ju$tizöffentlichkeit nIchtim Weg. 6.1.2 Genauso wenig benötigtdemgegenüber atnr die Gesuchsgegnerin eine Vollmacht, um berechtigtzu sein, sich auf die InteressenDritterzu berufen;es muss ihr auch kein Rechtsmittel gegen den Aufsichtsentscheid offen gestanden haben, damit sie legitimiert ist, sich zum Einsicht8gesuchzu äussern. Melmehr steht es ihr frei, sich dem Einsichts- gesuch mItJeglichenArgumentenzu widersetzen, wenn sie befür6htet,die Einsichtnahme wirke sich zu ihren Ungunsten aus. Denn es geht vortiegend nicht um die Teilnahme an einem gerichtlichen(Rechtsmittel-)Verfahren.sondern um die Frage, ob nach dem öffent- lichkeitsprinzipund dem Grundsatz der JustizöfFentlichkeitEinsicht in einen EntscheId zu gewähren ist. Hier gelten keine besonderen Vorschriften für die Verfahrenslegitimation. 6.2 Die (,esuchsgegnerin tnruR sich auf ihren grundrechtlichen Anspruch auf Schutz der Pri- vatsphäre und informationelleSelbstbestimmungim Sinne von Art. 13 BV und ihr Int8ros- se an der Geheimhaltung(vgl. Urteildes Bundesgerictüs IC_33/2020 vom 26. Mai 2021, E. 6.4). welche nach ihrer Ansicht einer Einsichtnahme in den Entscheid des Obergedchts entgegenstehen. 6.2.1 Sie verkennt, dass es im Autsicht8entscheld des Oknrgerlchts nIcht um ihre Prtvatangel& genhe}tenging, sondern um die Art und Weise, wb sie ihr Amt als Oknntaatsanwättin ausübte. Die Ge$uchsge9nerin tnkleidete ats Obentaatsanwältin immerhin ein öfFentli- ches Amt von eIner gewissen Bedeutung und mit weitreichenden Kompetenzen. Als sol- che führte sie die StaatsanwattschaR und war insbesondere zuständig für die fadrgerech- te und wirksame StraNerfolgung, den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Or- gani8ation,den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmttteln, die Vertretung der StaatsarwaRschaft nach aussen und dIe Berichterstattung an die Auf- Setu 17 1 sichtsbehörde; im Übrigen erfüllte sie die Aufgaben einer Staatsanwältin, vertrat den Kan- ton bei Gerichtsstandssachenund übte die Funktionder ObeÖugendanwättin aus (Art. 44a GOG; vgl.fernerArt. 44bAbs. 3 und4 sowieArt. 60c Abs. 2 GOG). Sie genossin dieser Stellung eine entsprechende Bekanntheit, sodass sie jedenfalls als relative Person der ZeItgeschichtezu gelten hatte(vgl. BGE 127 III 481 E. 2c). Dies kam auch dadurch zum Ausdruck, dass sie während ihrerAmtsnit gerichtsnotorischregelmässigzu Fragen der Strafverfolgungin den Medien Stellung nahm. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Gesuchsgegnerin vor mittlerweilegut zweieinhalbJahren von ihrem Amt zurückgetrb ten ist. Angesichts dessen, dass sie selbst in den Medien zu ihrem Rücktritt Stellung ge nommen hat und seither im Kantonsrat wiedertroKihre Amtstätigkeit und die damit im Zu- sammenhang stehenden Verfahren thematisiertund in den Medien auch darüber berichtet wurde, kann sie sich zumindest im heutigenZeitpunkt(noch) nichtauf ein Recht auf Ver- n gessen berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts IC_194/2020 vom 27. Juli 2021, E. 6.3). Bei der Beratung der Motion "Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in Obwalden" rde im Kantonsratdenn auch vorgebracht (Votum Peter Lötscher), ge rade der Fall der Oberstaatsanwältinwerde zeigen, ob die Einführungeinu klareren Ge setzes über das Öffentlichkeitsprindp unumgänglich sei, um in dieser Angelegenheit "mehr Licht ins Dunkel" zu bringen (Protokollder Sitzung des Kantonsrats vom 28. Juni 2019, 18). 6.2.2 Die Gesuchsgegnerin moniert in diesem Zusammenhang, im verwaltungsintemenAuf- sichtsverfahren habe sie keine Verteidigungsmöglichkeiten gehabt. Diese seien hingegen in einem gerichtlichen und justiziablen Strafverfahren zwingend vorhanden, weshalb sich die Einsichtgemäss rechtsstaatlichenPrinäpien nur in einem solchen Verfahren rechtfer- tige. Daraus kann sie jedoch nichts für sich ableiten. Der Umstand, dass das Einreichen von Aufsichtseingatnn keine Parteirechte begründet (Art. 19b Abs. 2 GOG) ist Ausfluss der Rechtsnatur des Aufsichtsverfahrens und seiner gesetzlichen Normierung. Nach dem Gesagten ergibtsich daraus atnr nicht, dass das Öffentlichkeitsprinzipund der Grundsatz der Justizöffentlichkeit nicht auch in diesem Bereich anwendbar sind (vgl. vorne, E. 4.5.2). Im Strafverfahren konnte die Gesuchsgegnerin, soweit es durch den Aufsichtsentscheid angestossen wurde, ihre Verfahrensrechte vollumfänglichwahrnehmen. 6.3 Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, hinsichüich der Einsichtnahme stünden ge wichtige öffentlictre Interessen den Interessen des Gesuchstellers entgegen. Es bestehe ein öffentliches Interesse an internen Verwaltungsverfahren und Entscheiden ohne Offen- legung. Seth 18 + 6.3.1 Ein der Einsichtnahme entgegenstehend@ öff8ntliches Interesse besteht in der Tat etwa, wenn die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchung&, Sicherheits- oder Aufsicht$massnahmen gefährdet (Urteil des Bundesgerichts IC_390/2018 vom 21. November 2018, E. 3). Vodlegend sInd dem Auf$ictltsentscheid des Ot>ergerlcht$Jedoch keine taktischen Überlegungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu entnehmen, deren Bekanntgabe die Sicherheitgefährden würde (vgl. ebenda, E. 4). DIes gilt sowohl für die allgemeinen Erwägungen des OberBerictrts zu administrativen Fragen als auch bezüglich der Ausführungen zur konkreten Fallbearbeitung und erledigung durch die Gesuchsgeg- nerin im Einzelfall. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass an der Geheimhaltung des Entscheids in diesem Sinne ein überwiegende$ öffentliches Interesse besteht. 6.3.2 Ebonso wenig ist im vorliegendenFall eine konkrete Gefahr ersichtlich, dass die bean- spruchte Einsichtnahme künftig die SachvertIaItsabklärung und die Wahrheitsfindung er- schwerenkönnte (vgl. Chaksad, a.a.O., 215). Die Gesuchsgegnerinist seit einiger Zeit nichtmehr im Amt, und bei der Staatsanwaltschaftist es zu diversen personellen Verän- derungen gekommen (neuer Oberstaatsanwalt, neue Staat8anwältinnen, neues Kanzlei- personal). Allein die theoretische Möglichkeit, dass infolge der Einsichtsgewährung in den Aufsichtserrt8cheiddes Obergeächts in späteren Auf$ichtsverfahronnicht mehr uneing& schränkt mit ofFenenund wahrtIeitsgetreuenAussagen gerechnet werden könnte, recht- fertigtnichtdie Vermigorung der Einsichtnahme. 6.4 6.4.1 Allerdings beruft sich die Gesuchsgegnerin insofern zu Recht auf ihre privaten Interessen an der Verweigerungder Einsichtnahme,als sie heute nichtmehr als Otnßtaatsanwättin im Amt ist und von der Gewährung der Einsicht in den Aufsicht8entscheidNachteile b& fürchtet. Eine emouto mediale Ausschlachtung hätte nach ihrer Darstellung auf ihre beruf- liche TätigkeIt ausserhalb des Kantons verheerende Folgen und wtlrd8 Ihr wirtschaftliches Fortkommen und damIt Ihre Wlrtschaftsfrelhett nach Art. 27 BV verletzen. 6.4.2 Es ist in der Tat nicht auszuschliessen, dass das Bekanntwerdendes Inhalts des Auf- sichtsentscheids ihr beruflichesFortkommen erschweren könnte. Dies wäre indes Folge des Umstand& dass sie als Oberstaatsanwältin ein hohes Amt bekleidete und wie sie die 889 ausübte. Allfällige Nachteile für die Ge8uch8gegnerin ergäben sich also unmittelbar aus ihrem Verhalten im Amt, für welches sie eiruustehen hat. Dies alleIn rechtfertigt nicht einen Ausschluss vom Öffentlichkeitsprindp. Sodann liegt,wie bereits erwähnt, ein zu g& Seth lg q : ringer zeitlicher Abstand zu ihrem Rücktritt als Oberstaatsanwättin vor, um anzunehmen, ihre privaten Interessen seien so schützenswert, dass keine Einsicht in den Aufslchtsent- $cheid des Obergerichts gewährt werden dürfe, weil sie die Interessen der Öffentlichkeit am freien Zugang zum Entscheid Oberwögen. Soweit mit der Einsichtnahme eine Eirb schränkung der Wirtschaftsfreiheit der Gesuchsgegnerin verbunden sein sollte, stützt sich diese Massnahme auf eine gesetzliche Grundlage, sie liegt im öffentlichenInteresse und erwist sich als verträHnismässig(Art. 36 BV). 6.5 6.5.1 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, der Einsichtnahme stünden gewichtige private Intere& sen entgegen. Im Aufsichtsentscheid vom 10. Mai 2019 würden auch etliche Amtsge heimnisse behandelt. Es tnstehe ein objektives Interesse daran, dass diese Informaüo- nen nicht an die Öffentlichkeit gelangten. Dieser Einwand ist bis zu eInem gewissen Grad berechtigt. Dies rechtfertigtjedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht eIne At>weIsungdes Einsichtsgesuchs. Melmehr ist den legitimenInteressen Dritter, die Im A11fsichtsentsctleid - insbesondere Im Zusammenhang mit von ihnen oder gegen sie geführten Strafverfahren - erwähnt werden, durch eine konsequente Anonymisierung (Namen, Orte u. dgl.) Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist der Geltungsbereichdes Amt& geheimnisses im Umfang der Anwendung des Öffentlichkeitsprhzipsund des Grundsat- 28s der Justizöffentlichkeitvon Verfassungs- und Gesetzes wegen eingeschränkt(Art. 320 i.V.m. Art. 14 StGB). 6.5.2 Eine Anonymisierung des Aufsichtsentscheids genügt gemäss der Gesuchsgegnerin dem Schutz der Privatsphäre der betroffenenDritten nicht. Rückschlüsse auf im Verfahren in- voMerte Personen seien ohne Weiteres möglich,gerade in einem kleinen Kanton wie Obwalden. Der Umstand, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind oder sonst über besondere Kenntnisse ver- fügen, erkennen können, um mn es geht, stehtjedoch einer Einsichtnahme und Publika- tion nach der Rechtsprechung des Bundesgeric:Hs grundsätzlich nicht enQegen_ Es mist darauf hin, dass es sich Ini nahezu allen Urteilen, welche es der Ö#entlichkettzugänglich macht, so verhält. Dies allein stelle keinen zureichenden Grund für einen Verzicht auf die Veröffentlichung dar. Andemfalls wäre eine transparente Rechtsprechung unmëlylich (BGE 133 1 ICB E. 8.3; Pra 105/2016 Nr. 96; Urteile des Bundesgerichts IC 307/2020 vom 16. Juni 2021, E. 7.3; IA.22U2003 vom 10. März 2004, E. 4.3; Johannes Reich, in: Basler Kommentar Bundesverlässung, 2015, Art. 30 N. 58; Markus Felber, Zur Anonymi- sierung von Gerichtsurteilen,SJZ 109/2013,531). Eine Ausnahme von der Urteilspublika- tion könne nur dann angenommen worden, wenn derart aussergewöhnliche Umstände Seth 20 9 vodägen, dass eine Person trotz der anonymisierten Veröffentlichung erkennbar bleibe und dadurch einer äusserst ernsten Gefahr ausgesetzt werde (Pra 105/2016 Nr. 96, E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014, E. 3.2.1, mit Hinwel- sen). Auf eine solche Gefahr kann vorliegendnIchtgeschlossen werden. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass nach Prüfung und Abwägung der sich geg9nüb9rst& henden Interessen die Einsichtnahme in den Aufsichtsentscheid des Obergerichts zu ge- währen, dieser jedoch al anonymisieren ist. Die Einsichtnahme erstreckt sich sowohl auf die Teile des Aufsichtsentscheid$,welche sich auf den Ge8chäRsgang der Staatsanwalt. schaft bezieh8n (Öffentlichkeitsprinzip)als auch auf jene, welche die Fallbearbeitung und -erledigung und damit ihre Strafbefugnisse betreffen (Grundsatz der Justizöffentlichkoit). Zur einstweiligenWahrung der Rechte der Gesuchsgegnerin wird die Einsichtnahme, welche mittels Auflage zuhanden des Gesuchstellers oder - gegen Gebühr (Art. 25d Abs. 1 GebOR) - Zustellung einer KopIe des tnarbeiteten Entscheids erfolgen kann, erst nach unbenütztemAblauf der Rechtsmtttetfristoder Vorliegen eines entsprechend lauten- den Urteils des Bundesgerichts gewährt werden. In diesem Sinne wird der Antrag betref- fend Gewährung der auf$chieknndon Wirkung gegenstandslos. 7 Demzufolge ist das Gesuch im Sinne der Erwägungen gutzuh8issen. Da die Gesuch& gegnerin mit ihren Anträgen unterliegt,hat sie dIe Verfahrenskosten zu tragen (Art. 25c Get>OR).Eine Umtdobsontsctlädigung ist dem obsiegendenGesuchstellernicht zuzu sprechen, da er keinen entsprechendenAntrag gestellthat und ihm ohnehin kein besorg. derer, über das Zumutbare hinausgehender AuhNand entstanden ist, der eine Entschädi- gung rechtfertigen würde(vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Art. 30a Get>OR;WGE 1999/2000Nr. 37 und 39, E. 5 b; AbR 2002/03 Nr. 5, E. 8, mit Hinweisen). EntscheId 1 Das Gesuch um Einsichtnahme in den Aufsichtsentscheid des Otnrgerichts vom 10. Mai 2019 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2 Die Ge9uchsgegnerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 838.30 (Gerichtsgebühr Fr. 500.–; SchreibgebOhron Fr. 220.-; Kanzleikosten Fr. 118.30) zu tragen. Seth 21 3. Zustellung an: - Parteien Nach Ablauf der RechtsmtttelfHst an: - Inkassostelle Obergericht (Disp.-Ziff. 2) Samen, 10. Januar 2022 Der Gerich Rechbmittelbelehrung Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. und Alt. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BG(3) zulässig. Die Beschwerdeist innert30 Tqgen nach der Eröffnunggemäss den Vorschriften von Art 42 und 99 BGG beim Bundesgericht. 1000 Lausanne 14, einzu- reichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. versandt am: 10. Jan. 2022 Sette22