Die in E. 16.4 ff. thematisierte formell und materiell fehlerhafte Falltösung, die sich zugunsten eines Polizisten auswirkt, könnte gleichermassen eine relevante Begünstigungshandlung darstellen. In E. 18.7 wird schliesslich die Rückdatierung von Dokumenten durch die Oberstaatsanwältin thematisiert, was je nach Dokument eine Urkundenfälschung darstellen kann. Die erwähnten potentiell strafrechtlich relevanten Begünstigungshandlungen und Urkundenfälschungen der Oberstaatsanwältinsind der StaatsanwaltschaftObwalden zur weiteren Amtshandlung mitzuteilen. Entscheid 1