Seite 108 gung der beiden damaligen Gefängniswärter vorzunehmen hat. Eine Einstellungohne die offensichtlich möglichen Beweise zu erheben, kann ebenfalls eine strafrechtlich relevante Begünstigung darstellen. Gleiches gilt auch für die in E. 17.5 ff. erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung infolge eines strafrechtlichen Rechtfertigungsgrundes des Beschuldigten. Die in E. 16.4 ff. thematisierte formell und materiell fehlerhafte Falltösung, die sich zugunsten eines Polizisten auswirkt, könnte gleichermassen eine relevante Begünstigungshandlung darstellen.