21.4.2 In den analysierten Fällen zeigten sich mehrere potentiellstrafrechtlich relevante Begünstigungshandlungen und Urkundenfälschungen der Oberstaatsanwältin. In E. 9.18 f. wurde aufgezeigt, dass die Oberstaatsanwältin das Strafverfahren ohne Durchführung eines neuen Vorverfahrens, und damit entgegen der verbindlichen Anweisung des Kantonsgerichts Obwalden im konkreten Fall, eingestellt hat. In E. 10.7 f. wird dargelegt, dass die Staatsanwa$tschaftdas Verfahren AK 010 11 92 gegen Unbekannt wieder aufzunehmen und die notwendigenBeweise zu erheben, insbesondere auch eine eingehende Befra-