Untersuchungshandlungen nicht aus, vielmehr ist grundsätzlich ein Verdacht, es sei eine Straftat verübt worden, notwendig und ausreichend. Dies bedeutet, dass der angezeigte Sachverhalt Anhaltspunkte enthalten muss, welche einen Straftatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiverHinsicht nahelegen. Da die Prüfung der Verdachtslage nur eine vorläufige und summarische ist, genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeitstrafbaren Verhaltens, selbst wenn am Anfang deutliche Zweifel bestehen (Nadine Hagenstein, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung,2. Aufl. 2014, Art. 302 StPO N. 25 f., mit Hinweisen).