21.4 21.4.1 Nach Art. 302 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet,alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind. Eine Anzeigepflichtsieht auch Art. 60e Abs. 1 GOG vor. Danach sind die Behörden und die AngesteIËtendes Kantons und der Gemeinden im Sinne von Art. 302 Abs. 2 StPO zur Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen bekannt werden.