), die formellenAbläufe zur Überwachungdes Post- und Fernmeldeverkehrs (E. 10.2 ff.), die generelle Fehlerhaftigkeitder Strafbefehle (E. 10.7 und E. 11.10),die Strafbefehlskompetenz von Staatsanwälten (E 12.4f.), der Versand